§ 15 Abs. 2 BetrVG

Frauen und Männer

In fast allen Betrieben dürften sowohl Frauen als auch Männer beschäftigt sein, wobei sich in der Regel eines der beiden Geschlechter in der Minderheit befindet.
Befindet sich eins der beiden Geschlechter in der Minderheit (was der Normalfall sein dürfte) muss dieses "Minderheitsgeschlecht" entsprechend seinem Anteil in der Belegschaft auch im Betriebsrat vertreten sein!
Vorausgesetzt natürlich, dass sich überhaupt genügend Kandidaten / Kandidatinnen für das Minderheitsgeschlecht zur Wahl gestellt haben. Daher ist dieser Punkt schon bei der Aufstellung der Kandidaten / Kandidatinnen zu berücksichtigen. Denn:
Wenn nicht genügend Angehörige des Minderheitsgeschlechts für den Betriebsrat kandidieren, wird das Minderheitsgeschlecht nicht ausreichend stark im Betriebsrat vertreten sein!
Welche Zahl von Betriebsratsmitgliedern dem Anteil beider Geschlechter an der Belegschaft (also nicht nur der wahlberechtigten Arbeitnehmer) entspricht, wird nach dem schon aus § 14 Abs. 2 BetrVG bekannten d'Hondtschen Höchstzahlensystem ermittelt – nur dass hier im Kopf der Tabelle statt der Listen die Anzahl weiblicher und männlicher Beschäftigter eingetragen wird:
Beispiel:
   67 Frauen  33 Männer
 : 1  67,0  33,0
 : 2  33,5  16,5
 : 3 22,3  11,0
 : 4  16,8  8,3
Bei einer Belegschaftsgröße von 67 Frauen + 33 Männer = 100 Arbeitnehmer sind 5 Betriebsratsmitglieder zu wählen (§ 9 BetrVG). Sucht man nun die 5 höchsten Zahlen in der Tabelle heraus, entfallen 4 davon auf die Frauen und nur 1 auf das Minderheitsgeschlecht (in diesem Fall die Männer). Das heißt konkret: Von den männlichen Kandidaten wird und muss (!) mindestens 1 in den Betriebsrat kommen.
Das Ergebnis des Beispiels oben erscheint angesichts von fast 1/3 männlicher Arbeitnehmer ziemlich wenig – aber schon bei 34 Männern und 66 Frauen würden 2 Plätze auf das Minderheitsgeschlecht entfallen (und das wären dann sogar mehr als 1/3 der Mitglieder).
Außerdem gilt:
Angehörige des Minderheitsgeschlechts können immer auch zusätzlich zu ihrem garantierten Mindestanteil über die "normalen" Plätze in den Betriebsrat kommen!
In jedem Fall aber ist zu beachten:
Eine prozentuale Berechnung ist nicht zulässig – immer und in jedem Fall muss das d'Hondtsche Höchstzahlensystem angewendet werden!

§ 15 Abs. 2

(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.