§ 15 Abs. 1 BetrVG

Ein Spiegelbild der Belegschaft

Egal, welches Wahlverfahren zum Einsatz kommt, das "normale" (§ 14 BetrVG) oder das "vereinfachte" (§ 14a BetrVG), in jedem Fall gilt:
Die Wahlvorschläge (Kandidatenlisten) sollten möglichst Menschen aus den wichtigsten Betriebsbereichen (Produktion, Handwerker, Verwaltung, IT, aber z.B. auch mobil Beschäftigte oder "Heimarbeiter") berücksichtigen!
Diese Bestimmung ist allerdings nur ein Appell, keine Vorschrift. Und sie richtet sich an diejenigen, die eine Liste mit Betriebsratskandidaten (also einen Wahlvorschlag) aufstellen.
Mindestens ebenso wichtig ist aber:

Bei der Aufstellung der Kandidaten sollte berücksichtigt werden, dass der spätere Betriebsrat möglichst viele Ersatzmitglieder haben wird (§ 25 BetrVG)!

§ 15 Abs. 1

(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.