§ 14a Abs. 3 BetrVG

Wenn es einen Betriebsrat gibt...

Wenn die Bedingungen für die vereinfachte Wahl erfüllt sind (§ 14a Abs. 1 BetrVG) und wenn es für den Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt, dann entfällt die 1. Wahlversammlung, weil der Wahlvorstand nicht gewählt werden muss, sondern vom amtierenden Betriebsrat zu benennen ist.
Die Benennung des (immer 3-köpfigen!) Wahlvorstands durch den amtierenden Betriebsrat muss mindestens 4 Wochen vor dessen Ende der Amtszeit (§ 21 BetrVG) erfolgen!
Das Gleiche gilt übrigens, wenn es in einem Betrieb zwar keinen Betriebsrat, aber für das Unternehmen einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gibt, und wenn dieser den Wahlvorstand benennt.
In jedem Fall gilt jedoch:
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich (also gleich am Tag nach seiner Benennung) einzuleiten!
Dazu gehören:
  • Erstellen und Aushängen des Wahlausschreibens
  • Annehmen und Prüfen eingehender Wahlvorschläge (§ 14a Abs. 2 BetrVG)
  • eingereichte Wahlvorschläge prüfen und bekanntgeben
Dabei kann es allerdings zu Problemen kommen:
  • Wahlvorschläge (schriftlich, mit Stützunterschriften – siehe § 14 Abs. 4 BetrVG) können bis 1 Woche vor der 2. und eigentlichen Wahlversammlung eingereicht werden.
  • Am gleichen Tag muss aber bereits die Bekanntgabe dieser Wahlvorschläge (Kandidaten) erfolgen.
  • Das heißt, dass Wahlvorschläge an dem gleichen Tag eingehen können, an dem sie (erfasst und geprüft) auch ausgehängt werden müssen.
  • Das ist für den Wahlvorstand im Grunde gar nicht zu schaffen, weil er ja bis zum Feierabend dieses Tages mit dem Eingehen von Wahlvorschlägen rechnen muss, zugleich aber die fertig zusammengestellten Wahlvorschläge noch vor Feierabend aushängen muss.
Und so geht es weiter:
1 Woche nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge muss die Wahlversammlung stattfinden, auf der der Betriebsrat gewählt wird (zum Ablauf siehe § 14a Abs. 1 BetrVG).
Noch ein Sonderfall:
Wurde der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht bestellt (siehe § 17a Nr. 4 BetrVG), gilt das hier beschriebene Verfahren ebenfalls. Es gibt also auch diesem Fall nur 1 Wahlversammlung.

§ 14a Abs. 3

(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.