§ 14 Abs. 1 BetrVG

Wählen – geheim, unmittelbar

Eine Wahl ist nur dann "geheim"...
...wenn die Betriebsratswahl so organisiert ist, dass jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer seinen Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen kann!
Diese Anforderung wird üblicherweise durch Bereitstellung einer (sicher gestalteten) Wahlurne sowie einer Art Wahlkabine) erfüllt.
Außerdem ergibt sich aus der Verpflichtung zur geheimen Wahl:
  • eine Wahl durch Abstimmen auf einer Betriebsversammlung wäre selbstverständlich unzulässig, ebenso wie...
  • eine Wahl am Bildschirm (Online-Abstimmung) des Arbeitsplatzcomputers nicht erlaubt ist
Die zweite Anforderung betrifft die "unmittelbare" Wahl – das heißt konkret:
Jeder Wählende muss seine Stimme persönlich abgeben! Der Wahlvorstand muss das sorgfältig kontrollieren!

Im Fall einer Briefwahl wird die persönliche Stimmabgabe dadurch sichergestellt, dass dem ausgefüllten Wahlzettel eine persönlich unterschriebene Erklärung beigefügt werden muss, die bestätigt, von wem der (dann in einem geschlossenen Umschlag beigefügte und selbstverständlich anonyme) Wahlzettel kommt.

§ 14 Abs. 1

(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.