§ 111 BetrVG

Informationsbeschaffung

Für die Information des Betriebsrats über geplante Betriebsänderungen gelten die gleichen Grundsätze wie für andere Informationsrechte (siehe § 80 Abs. 2 BetrVG). Die Informationen müssen...
  • rechtzeitig
  • umfassend
  • laufend und
  • schriftlich
...beim Betriebsrat zur Bearbeitung eingehen - im Prinzip auch unaufgefordert.
Im Fall von Betriebsänderungen ist besonders wichtig,...
...dass die Information an den Betriebsrat tatsächlich ganz zu Beginn der Planungen erfolgt und nicht erst kurz vor Beginn der Umsetzung!
Der Betriebsrat sollte deshalb nicht warten, bis der Arbeitgeber von sich aus auf die Idee kommt, ihn zu informieren (da kann er unter Umständen lange warten).
Rechtzeitiges und vor allem gezieltes Nachfragen verbessert die Chancen, über eine Betriebsänderung früher als "normal" informiert zu werden!
Vor allem sind es zwei Möglichkeiten, die der Betriebsrat nutzen sollte:
Da größere Veränderungen / Rationalisierungsmaßnahmen im Normalfall nicht "aus heiterem Himmel" kommen, sondern sich in der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens ankündigen, muss der Betriebsrat diese laufend im Auge haben (was die Aufgabe eines Wirtschaftsausschusses ist - siehe § 106 BetrVG). Ein wichtiges  "Werkzeug" dafür sind...
  • die "Kennzahlen für Betriebsräte" (mehr dazu hier)
Zu wissen, dass der Arbeitgeber vermutlich eine Rationalisierungsplanung begonnen hat, ist schon mal sehr wichtig, aber allein noch nicht besonders hilfreich.
Der Betriebsrat wird deshalb zusätzlich noch mit möglichst präzisen Fragen den Stand der Planung herausfinden müssen. Je präziser die Fragen, desto schwerer wird es für den Arbeitgeber, mit wichtigen Informationen "hinter dem Berg zu halten". Die Fragen müssen dann im weiteren Verlauf immer wieder gestellt werden. Bewährt hat sich dafür das...
  • Projekt-Planungs-Protokoll (eine Übersicht hier)

§ 111

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. [...]