§ 92 BetrVG

Personalplanung - aber richtig

Personalplanung gibt es üblicherweise:

  • kurzfristig (für die nächsten 1 bis 2 Jahre)
  • mittelfristig (für 5 bis 7 Jahre)
  • langfristig (für 10 bis 15 Jahre)
Auch wenn vor allem die mittel- und langfristigen Planungen nicht so besonders konkret und schon gar nicht verbindlich sein können, sind auch sie für den Betriebsrat natürlich interessant, weil sie zeigen, was ein Arbeitgeber erreichen will. Und selbst wenn es vielleicht ganz anders kommen sollte als geplant, kann der Betriebsrat doch auf dieser Grundlage seine eigenen Ziele erarbeiten und sich so auf möglicherweise kommende Entwicklungen vorbereiten.
Personalplanung ist meist der Sammelbegriff für mehrere Einzelpläne. Dazu gehören:
Personalbedarfsplan:
  • Bestandsaufnahme (Stellenbeschreibungen, Stellenbesetzungspläne, Beurteilungsunterlagen)
  • Voraussage, wie viel Personal voraussichtlich (kurz-, mittel-, langfristig) gebraucht  wird - auch wenn Leih-Arbeiter zum Einsatz kommen oder Personen über Werkverträge im Betrieb tätig werden sollen
Personalbeschaffungsplan:
  • Möglichkeiten/Maßnahmen wie man sich das künftig benötigte Personal beschaffen will - innerbetrieblich durch Stellenausschreibung, Fortbildung, Ausbildungsplätze oder außerbetrieblich (drohende Probleme: befristete Arbeitsverhältnisse, Aushilfen, Leiharbeitnehmer, Fremdfirmen)
Personalentwicklungsplan:
  • Möglichkeiten/Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich das jeweils vorhandene Personal so "entwickelt", dass künftig zu erwartende Aufgaben bewältigt werden können (z.B. Ausbildung, Fortbildung, Umschulung)
Personaleinsatzplan:
  • Festlegung, welche vorhandenen oder zu beschaffenden Arbeitskräfte für welche Tätigkeiten/Stellen vorgesehen werden (interessant ist hier vor allem die kurzfristige Planung: Zuteilung zu Schichten, vorübergehende Umsetzungen, Versetzungen, Umgruppierungen, Teilzeitangebote)
Personalabbauplan:
  • Ob überhaupt und in welchem Umfang Personal abgebaut werden soll (aus Sicht des Arbeitgebers), ergibt sich aus dem Personalbedarfsplan; dort muss auch der Betriebsrat ansetzen (Abbau von Überstunden, Entwicklung von Personalreserven, Abbau von Leiharbeit/Fremdfirmeneinsatz)

§ 92 Abs. 1-3

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.
(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.