§ 8 Abs. 1+2 BetrVG

Wer darf sich wählen lassen?

Für einen Sitz im Betriebsrat können nur Arbeitnehmer (siehe § 5 BetrVG) kandidieren, die...
  • volljährig sind (also ihren 18. Geburtstag bereits gehabt haben) und die
  • dem Betrieb am Tag der Betriebsratswahl seit mindestens 6 Monaten angehören
Ein Sonderfall...
...kann dann gelten, wenn ein Betrieb zu einem Unternehmen oder Konzern mit mehreren Betrieben gehört (siehe § 1 BetrVG). In diesem Fall werden die Zeiten, die ein Betriebsratskandidat in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns beschäftigt war, auf seine Betriebszugehörigkeit angerechnet.
Die Bestimmungen zur Wählbarkeit gelten unabhängig von der Frage, ob ein Arbeitnehmer,  die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht!
Ausgenommen sind lediglich Arbeitnehmer, die wegen eines Verbrechens zu (mindestens) einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und die deshalb vorübergehend die Berechtigung verloren haben, sich in öffentlichen Wahlen wählen zu lassen.
Und noch ein Sonderfall:
Wenn ein Betrieb am Tag der Betriebsratswahl noch keine 6 Monate besteht, kann es auch keine Arbeitnehmer geben, die dem Betrieb ausreichend lange angehören, um die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BetrVG zu erfüllen. In diesen Fällen gilt die Grenze der 6-monatigen Betriebszugehörigkeit für Betriebsratskandidaten nicht.

§ 8 Abs. 1+2

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.