§ 76a Abs. 3-5 BetrVG

Honorare festlegen

Der erste Beschluss einer Einigungsstelle gilt - meistens - der Höhe der Honorare, auf die Einigungsstellenvorsitzender und Einigungsstellenbeisitzer Anspruch haben.

Rechtlich geht das den Betriebsrat gar nichts an. Und er kann es auch wirklich getrost dem Einigungsstellenvorsitzenden überlassen, eine entsprechende Regelung beschließen zu lassen.
Eigentlich sollte es eine Rechtsveordnung geben, in der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Höchstsätze für Einigungsstellenhonorare festlegt. Bisher gibt es diese Rechtsverordnung aber nicht. Deshalb richten sich die Honorare üblicherweise aus an:
  • Zeitaufwand
  • Schwierigkeit des Falls
  • eventuellem Verdienstausfall

Gesetzlich geregelt ist nur, dass "die Vergütung der Beisitzer .. niedriger zu bemessen [ist] als die des Vorsitzenden". Üblich ist, dass die Beisitzer etwa 70 Prozent des Vorsitzendenhonorars bekommen.
Theoretisch ist es auch möglich, dass für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine eigene Leitlinie für Einigungsstellenhonorare festgelegt wird. Dies kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geschehen.
In der Praxis allerdings wird von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht. Und das ist auch gut so, denn in aller Regel würden solche "Leitlinien" nur dazu führen, dass die Einigungsstellenkosten auf einem relativ niedrigen Nieau festgeschrieben werden - woran der Betriebsrat kein Interesse haben kann.
Sollte es unwahrscheinlicherweise einen Tarifvertrag zu diesem Thema geben, hätte dieser natürlich Vorrang vor einer Betriebsvereinbarung.

§ 76a Abs. 3-5

(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.