§ 59 BetrVG

Die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats

In aller Kürze:

Was die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats angeht, nimmt das Betriebsverfassungsgesetz Bezug auf zahlreiche Vorschriften, die für den Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat gelten. Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Der KBR-Vorsitzende und sein Stellvertreter werden in der ersten Sitzung des Konzernbetriebsrats gewählt. Zu dieser Sitzung lädt der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens bzw. des Unternehmens mit den meisten Arbeitnehmern ein.  

Rechtsgrundlage

§ 59

Geschäftsführung  (des KBR)
(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.