§ 53 Abs. 2 BetrVG

GBR-Tätigkeitsbericht

Grundlage für die Betriebsräteversammlung sind:

  1. der Tätigkeitsbericht des GBR und
  2. der Bericht der Unternehmensleitung
Für den Tätigkeitsbericht des GBR gibt es keine gesetzlichen Vorgaben:
Der GBR kann und sollte sich deshalb an den Vorgaben für die Tätigkeitsberichte des Betriebsrats auf der Betriebsversammlung orientieren (siehe "Tätigkeitsbericht")
Für den Bericht der Unternehmensleitung gilt:
Die Unternehmensleitung berichtet über...
  • die wirtschaftliche Situation des Unternehmens
  • die Entwicklung beim Personal
  • die Entwicklung der sozialen Einrichtungen

Außerdem muss die Unternehmensleitung berichten über den Stand der betrieblichen Bemühungen um...

  • die Gleichberechtigung von Frauen und Männern
  • die Integration ausländischer Beschäftigter
  • die Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes
Auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 79 BetrVG) kann die Unternehmensleitung dabei nicht aussparen!
Es sei denn, es gäbe einen konkreten, nachweisbaren Grund anzunehmen, dass dadurch ihre Geheimhaltung gefährdet wäre (was aber so gut wie ausgeschlossen ist).

§ 53 Abs. 2

(2) In der Betriebsräteversammlung hat
1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,
2. der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes in Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, zu erstatten.