§ 5 Abs. 4 BetrVG

Prüfung in Zweifelsfällen

In den allermeisten Fällen wird nach § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG geklärt werden können, ob ein Arbeitnehmer leitend ist oder nicht. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, dann sollen die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 BetrVG eine Klärung bringen.
In diesem Fall kann die Kommentierung kurz ausfallen, denn:
Was als Klarstellung gedacht ist, macht die Sache nur komplizierter und schwerer zu durchschauen (wie man beim Lesen des Gesetzestextes rechts unschwer feststellen kann)!
Deshalb gilt:

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer "Leitender" ist oder nicht, spielt eigentlich nur im Zusammenhang mit Fragen der Betriebsratswahl (Teilnahme an der Wahl, Recht zur Kandidatur) eine größere Rolle.

  1. Bei der Vorbereitung der Betriebsratswahl prüft der Wahlvorstand nach den Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG, ob ein (angeblich) leitender Angestellter wirklich leitend, also unternehmerisch tätig ist (siehe auch § 18a BetrVG). Und nur wenn der Wahlvorstand selber Zweifel hat, könnten die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 BetrVG interessant werden.
  2. In einem solchen Ausnahmefall sollten dann aber weder der Betriebsrat noch der Wahlvorstand allein versuchen, die Vorschriften des § 5 Abs. 4 BetrVG zu verstehen und anzuwenden - hier wird unbedingt sachkundige, also juristische Beratung gebraucht.
Falls die Klärung der Frage von Bedeutung ist, ob ein Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG als leitender Angestellter zu sehen ist (zum Beispiel bei der Erstellung der Wählerliste zur Betriebsratswahl), kann diese Frage natürlich auch arbeitsgerichtlich geklärt werden.

§ 5 Abs. 4

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.