§ 112a Abs. 1 BetrVG

Sozialplan bei Entlassungen

Der in § 122a Abs. 1 BetrVG geregelte Fall dürfte in der Praxis eher selten vorkommen - er trifft nur dann zu, wenn...
...eine Betriebseinschränkung (siehe § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG) allein darin besteht, dass es zwar zu Entlassungen kommt, es sonst aber keinerlei Veränderungen z.B. bei der Betriebsorganisation, der technischen Ausstattung, bei den Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren gibt!
Sollte dieser Fall doch einmal vorkommen, dann gilt:
Der Betriebsrat kann einen Sozialplan nur dann durch ein Einigungsstellenverfahren (§ 76 BetrVG) erzwingen (§ 112 BetrVG), wenn die Zahl der geplanten Entlassungen die im Gesetzestext genannten Größenordnungen überschreitet!
Bei einer Belegschaftsgröße von.. bis... muss der geplante Arbeitsplatzabbau dabei die folgenden Größenordnungen überschreiten:
von... bis...  geplanter Arbeitsplatzabbau
1 59  20% oder mindestens 6 Arbeitnehmer
60 249  20% oder mindestens 37 Arbeitnehmer
250 499  15% oder mindestens 60 Arbeitnehmer
500    10% oder mindestens 60 Arbeitnehmer
Es zählen aber nur die "in der Regel" (also im längerfristigen Durchschnitt) beschäftigten Arbeitnehmer mit und nur die, die in der direkten Folge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren sollen.
Mitgezählt aber werden alle Arbeitnehmer, die...
  • aufgrund eines Aufhebungsvertrags ausscheiden oder
  • durch die geplante Maßnahme veranlasst worden sind, selbst zu kündigen
Auch im Spezialfall "Entlassungen ohne sonstige betriebliche Veränderungen" sollen und müssen Betriebsrat und Arbeitgeber über einen Interessenausgleich (nach § 112 BetrVG) verhandeln - was auch in diesem Fall aufschiebende Wirkung hat!
Über einen Sozialplan kann und muss aber auch dann verhandelt werden (§ 112 BetrVG), wenn die oben genannten Entlassungszahlen unterschritten werden - in diesem Fall allerdings ohne dass die Einigungsstelle eine endgültige und verbindliche Entscheidung treffen könnte.

§ 112a Abs. 1

(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
1. in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer,
4. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Grund von Aufhebungsverträgen.