§ 107 Abs. 1 BetrVG
Größe und Zusammensetzung
Der Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat sollte vor einer Entscheidung über Größe und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses zwei wichtige Fragen bedenken:
Welche Größe soll der Wirtschaftsausschuss haben?
- Nach § 107 Abs. 1 BetrVG darf die Größe des Wirtschaftsausschusses zwischen drei und sieben Mitgliedern liegen.
- Dabei ist auch eine gerade Zahl von Mitgliedern zulässig.
- Die Größe des Unternehmens (ab 101 Beschäftigte - siehe § 106 BetrVG) spielt für diese Entscheidung keine Rolle.
Wie sollte der Wirtschaftsausschuss zusammengesetzt werden?
- Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses muss zugleich Betriebsrats- / Gesamtbetriebsratsmitglied sein.
- Auf eine bestimmte Zusammensetzung z.B. nach Arbeitern / Angestellten oder Frauen / Männern muss nicht geachtet werden.
- Neben Betriebsrats- / Gesamtbetriebsratsmitgliedern können auch sachkundige Arbeitnehmer (und sogar leitende Angestellte) in den Wirtschaftsausschuss berufen werden - selbstverständlich kann die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss immer nur freiwillig sein.
Vor einer Entscheidung sollte jedoch über folgende Empfehlungen nachgedacht werden:
Der Wirtschaftsausschuss dient eigentlich nur einem einzigen Zweck: Er soll für den Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat wirtschaftliche Informationen sammeln und diese an den Betriebsrat / Gesamtbetriebsrat weitergeben!
Sinnvoll ist folgender Weg:
Bei der Bestellung der Wirtschaftsausschussmitglieder wird der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat Überlegungen anstellen, welche Arbeitnehmer, die dem Betriebsrat nahe stehen und sein Vertrauen genießen, mit ihrem Fachwissen wichtiges "know-how" in den Ausschuss mitbringen können.
- Gleichzeitig sollen aber auch Betriebsratsmitglieder im Wirtschaftsausschuss, den Kontakt zum Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat erleichtern und für einen reibungslosen Informationsfluss sorgen.
Konkret heißt das...
- den Wirtschaftsausschuss immer so groß wie irgend möglich machen.
§ 107 Abs. 1
(1) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Betriebsratsmitglied. Zu Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses können auch die in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten bestimmt werden. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.