§ 103 Abs. 3 BetrVG

Versetzung mit Amtsverlust

Das in § 103 Abs. 1+2 BetrVG beschriebene Verfahren gilt auch für den Fall, dass ein Mitglied des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Kandidaten für diese Ämter oder Mitglieder eines Wahlvorstands durch eine beabsichtigte Versetzung ihr Amt (bezw. die Wählbarkeit für dieses Amt) verlieren würden.
Beispiel:
Ein Betriebsratsmitglied soll an einen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens versetzt werden und müsste deshalb aus dem Betriebsratsgremium, für das es gewählt wurde, ausscheiden.
Der Betriebsrat könnte in einem solchen Fall - selbstverständlich nach Absprache mit dem Betroffenen - seine Zustimmung zu der Versetzung verweigern. Die Versetzung dürfte dann nicht durchgeführt werden.
Seine Zustimmung wird der Betriebsrat natürlich nur verweigern, wenn der Betroffene mit der beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden ist!
Beantragt der Arbeitgeber im Falle einer Zustimmungsverweigerung, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen möge, kann das Arbeitsgericht diesem Antrag jedoch dann folgen, wenn die beabsichtigte Versetzung aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Aber: Dringende betriebliche Gründe allein reichen nicht aus:
Das Arbeitsgericht wird seine Zustimmung nur dann geben, wenn der Arbeitgeber für die beabsichtigte Versetzung wirklich keine Alternative hat!

§ 103 Abs. 3

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.