§ 90 BetrVG

Geplante Arbeitsänderungen

In aller Kürze:

Die Rechte aus § 90 BetrVG beziehen sich nicht (!) auf die aktuell vorhandenen Arbeitsbedingungen, sondern nur auf Pläne zu deren Änderung. Immer wenn der Arbeitgeber z.B. Folgendes plant...
  • Veränderungen an der Bausubstanz oder neue Gebäude
  • Beschaffung neuer Technik oder grundlegendere Veränderungen der eingesetzten Technik
  • neue oder veränderte Arbeitsverfahren und -abläufe
  • andere gravierendere Änderungen oder Neuplanungen von Arbeitsplätzen
... dann muss er den Betriebsrat informieren und die Pläne mit ihm beraten.
Diese Information muss rechtzeitig und umfassend (siehe § 80 Abs. 2 BetrVG) erfolgen, damit der Betriebsrat bei den dann folgenden Beratungen wirklich noch Chancen hat, wirksam Einfluss zu nehmen.

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  • § 90 - Informations- und Beratungsrechte zu geplanten Arbeitsänderungen (...)
  • § 90

    Unterrichtungs- und Beratungsrechte

    (1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
    1. von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,
    2. von technischen Anlagen,
    3. von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oder
    4. der Arbeitsplätze
    rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten.
    (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.