§ 32 BetrVG

Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung darf (!) an allen Betriebsratssitzungen teilnehmen, sie muss es aber nicht!
Ein Beispielschreiben mit dem die Schwerbehindertenvertretung über diese Rechtslage informiert wird, findet sich hier.
Damit die Schwerbehindertenvertretung (wenn es denn eine gibt), dieses Recht auch wahrnehmen kann, muss sie über alle stattfindenden Betriebsratssitzungen und ihre Inhalte informiert und deshalb auch jedes Mal schriftlich mit Tagesordnung eingeladen werden.
Ein Beispielschreiben für die gezielte Einladung der Schwerbehindertenvertretung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt findet sich hier.
Außerdem kann die Schwerbehindertenvertretung verlangen, dass Themen aus ihrem Zuständigkeitsbereich auf die Tagesordnung der Sitzungen gesetzt werden!
Die Schwerbehindertenvertretung kann, wenn sie sich zur Teilnahme entschieden hat, auf den Betriebsratssitzungen...
  • zu allen Themen mitsprechen
  • hat aber kein Stimmrecht bei Beschlüssen
Das Gleiche gilt für alle Ausschusssitzungen des Betriebsrats (§ 27, § 28 Abs. 1 BetrVG), für die regelmäßigen Monatsgespräche mit dem Arbeitgeber (§ 74 BetrVG) sowie für gemeinsame Ausschüsse (§ 28 Abs. 2 BetrVG).
Zum Recht der Schwerbehindertenvertretung Beschlüsse des Betriebsrats vorübergehend aussetzen zu lassen, um eine erneute Beratung herbei zu führen, siehe § 35 BetrVG

§ 32

Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

Musterbriefe & Co.

Auf dieser Seite sind Vorlagen für folgende Beispielschreiben verlinkt: