§ 17 BetrVG

Wahlvorstand ohne Betriebsrat

In aller Kürze:

Für einen betriebsratslosen Betrieb, der einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsat angehört, ist dieser verpflichtet für den Betrieb einen Wahlvorstand zu bestellen. Gleiches gilt, wenn es nur einen Konzernbetriebsrat gibt, der für diesen Betrieb zuständig ist.
Gibt es im Unternehmen weder einen Gesamt- noch einen Konzernbetriebsrat können und sollen die Arbeitnehmer die Initiative zur Bildung eines Wahlvorstands ergreifen. Dafür können (mindestens) 3 Arbeitnehmer des Betriebs eine Betriebsversammlung einberufen, auf der der Wahlvorstand gewählt wird.
Scheitert diese Wahl eines Wahlvorstands, können und sollten (mindestens) 3 Arbeitnehmer des Betriebs beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen.
Da die rechtlichen Anforderungen an die Betriebsratswahl kompliziert und hoch sind und wegen eventuell negativer Reaktionen des Arbeitgebers sollte in Zweifelsfällen die zuständige Gewerkschaft eingeschlatet werden!
Zusätzlich zu den hier kommentierten BetrVG-Paragrafen ist es für eine konkrete Wahlvorbereitung sinnvoll, den am zeitlich-organisatorischen Ablauf einer Betriebsratswahl orientierten "Leitfaden zur Betriebsratswahl" hinzuzuziehen.

Weiter im Thema...

      • § 17 Abs. 1 - Wie wird in einem betriebsratslosen Betrieb ein Wahlvorstand gebildet? (...)
      • § 17 Abs. 2+3 - Was können die Arbeitnehmer selber tun, um eine Betriebsratswahl zu starten? (...)
      • § 17 Abs. 4 - Was tun, wenn die Wahl des Wahlvorstands scheitert? (...)
      • § 17

        Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

        (1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
        (2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
        (3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
        (4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.