Die Kandidatenaufstellung

Klar ist sicher Folgendes:
Die Kandidaten, die auf der Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl stehen sollen, können und sollten schon möglichst lange vor dem Termin für das Einreichen der Listen feststehen!
Damit ist auch klar:
Das Sammeln von Kandidaten und das Zusammenstellen von Vorschlagslisten (auch Wahlvorschläge genannt) ist nicht (!) die Aufgabe des Wahlvorstands, der nimmt sie nur entgegen, prüft sie und sorgt für ein korrektes Wahlverfahren.
Jeder Arbeitnehmer des Betriebs (also auch der amtierende Betriebsrat) kann eine Vorschlagsliste zusammenstellen. Dabei soll oder muss aber einiges beachtet werden:
Das erste Thema (Anzahl der Kandidaten) lässt sich schnell abhandeln:
Jede Vorschlagsliste sollte möglichst doppelt so viele Kandidaten "anbieten", wie der Betriebsrat später Mitglieder haben wird (§ 9 BetrVG)!
Dies ist aber nur ein Appell, keine Muss-Vorschrift. Auch eine Vorschlagsliste mit nur einem Namen wäre gültig.
Außerdem gilt (siehe § 8 BetrVG):
  1. Kandidieren können nur Arbeitnehmer(innen) des Betriebs (siehe hierzu § 5 Abs. 1 BetrVG)!
  2. Sie müssen das 18. Lebensjahr voll­endet haben!
  3. Sie müssen dem Betrieb mindestens seit 6 Monaten angehören!
Zur Klarstellung: Auch die Mitglieder des Wahlvorstands können kandidieren.
Und:
Schon bei der Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten sollte das jeweilige "Minderheitsgeschlecht" angemessen berücksichtigt werden!
Dafür ist es sinnvoll, bereits bei der Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten genau zu wissen, wie das mit der Berücksichtigung des "Minderheitsgeschlechts" konkret funktioniert – mehr dazu hier.
Beim vereinfachten Wahlverfahren ist es nicht nötig, aber wenn "normal" gewählt wird, muss man die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf seiner Vorschlagsliste sorgfältig festlegen.
Warum das so sein muss und wie das (vielleicht sogar demokratisch) funktionieren kann – dazu mehr hier.
Jede Vorschlagsliste (auch wenn es nur eine gibt) braucht jemanden, der als Ansprechpartner z.B. gegenüber dem Wahlvorstand auftreten kann und darf – die "Listenvertretung".
Mehr dazu hier.
Und schließlich braucht jede Vorschlagsliste noch eine bestimmte Zahl von Unterstützern, um gültig beim Wahlvorstand eingereicht werden zu könnendie "Stützunterschriften".
Mehr dazu hier.

Weiter im Thema...

        • Wie funktioniert das mit der Berücksichtigung des "Minderheitsgeschlechts"? (...)
        • Warum muss beim Aufstellen von Kandidaten die Reihenfolge auf der Liste beachtet werden? (...)
        • Wer vertritt die Kandidaten einer Liste z.B. gegenüber dem Wahlvorstand? (...)
        • Was gibt es bei den Stützunterschriften zu beachten? (...)