Stützunterschriften sammeln

Das sollte bereits klar sein:
Wer Kandidaten (oder auch sich selber) für den Betriebsrat vorschlagen will, muss beim Wahlvorstand eine Vorschlagsliste einreichen und eine bestimmte Menge von Arbeitnehmern finden, die diesen Wahlvorschlag unterstützen!
Jede Vorschlagsliste muss Folgendes enthalten:
  • die persönlichen Daten derjenigen, die für den Betriebsrat kandidieren wollen,
  • die Unterschrift jedes Kandidaten als Nachweis für die Bereitschaft, sich wählen zu lassen, sowie
  • Daten und Unterschriften der Arbeitnehmer, die diese Kandidaten vorschlagen, ihre Kandidatur "unterstützen".
Wer als erstes unterschreibt, ist zugleich auch die Listenvertretung (soll es jemand anderer sein, muss das oben auf der Liste vermerkt werden).
Bei alldem gilt:
Die Kandidaten für die Betriebsratswahl können sich auch selber vorschlagen und durch Unterschrift unterstützen!
Sogar die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen dies tun, dürfen also selbst kandidieren, sich selbst vorschlagen und auch selbst unterstützen!
Aber:
Dass sich Kandidaten selber vorschlagen und unterstützen, reicht selbstverständlich nicht aus für eine gültige Vorschlagsliste.!
Durch die Vorschrift, dass eine Vorschlagsliste immer durch eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern unterstützt und von ihnen mit unterschrieben sein muss, soll ja verhindert werden, dass Vorschlagslisten eingehen und berücksichtigt werden müssen, die von vornherein ohne jede Chance wären und die vielleicht nur aus Jux eingereicht werden (oder um aus irgendwelchen Gründen eine Persönlichkeitswahl zu verhindern). Lediglich in Betrieben bis zu 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, werden keine Stützunterschriften benötigt.
Deshalb gilt:
Jede Vorschlagsliste muss (siehe § 14 BetrVG) abgesichert werden durch eine bestimmte Zahl von "Stützunterschriften":
Betriebsgröße  Mindestanzahl Stützunterschriften
bis 20  keine Unterschriften
 bis 100  2 Wahlberechtigte
 bis 999  5 % der Wahlberechtigten
 größer  immer 50 Wahlberechtigte
Wie viele Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag gebraucht werden, muss der Wahlvorstand im Wahlauschreiben bekannt geben. Wer einen Wahlvorschlag erstellen will, sollte sicherheitshalber möglichst einige Unterschriften mehr sammeln, falls beim Einreichen des Wahlvorschlags der Wahlvorstand ungültige Unterschriften streichen muss (Unterzeichner die z.B. gar nicht wahlberechtigt sind oder mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben).
Dabei muss Folgendes beachtet werden:
  • Diese Anforderung gilt für jede einzelne Vorschlagsliste, gleichgültig ob es nur eine Liste (= Persönlichkeitswahl) gibt oder mehrere (= Listenwahl), und gleichgültig ob nur ein Kandidat darauf steht oder ein paar Dutzend.
  • Jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer darf nur eine Vorschlagsliste unterstützen, also nur auf einer Lis­te unterschreiben.
Wenn Betriebsratswahlen unter schwierigen Umständen (etwa gegen den Widerstand des Arbeitgebers) durchgeführt werden müssen, ist es immer sinnvoll, die Gewerkschaft einzuschalten. Unter anderem auch aus diesem Grund:
Gewerkschaften können eigene Vorschlagslisten einreichen!
Dabei gilt:
  • Jede "im Betrieb vertretene" Gewerkschaft (d.h. mit mindestens einem Mitglied unter den Beschäftigten) kann eine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl einreichen.
  • Eine solche Vorschlagsliste muss (immer!) nur von zwei Leuten unterschrieben werden, die auch nicht Arbeitnehmer des Betriebs sein müssen (sondern "Beauftragte der Gewerkschaft").