Der Wahlvorstand wird aktiv
Eines ist auf keinen Fall Aufgabe des Wahlvorstands:
Das Sammeln von Kandidaten und das Zusammenstellen von Vorschlagslisten ist nicht die Aufgabe des Wahlvorstands! Er ist nur zuständig für das Entgegennehmen der Kandidatenvorschläge und für deren korrekte Bearbeitung!
Damit es kein Missverständnis gibt: Ja, es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands, Kandidaten zu suchen und Vorschlagslisten zusammenzustellen. Aber: Die Arbeitnehmer, die Mitglied des Wahlvorstands sind, dürfen sich sehr wohl am Zustandekommen von Vorschlagslisten beteiligen und auch selber kandidieren oder Kandidaten durch Unterschrift unterstützen – nur eben als Arbeitnehmer, nicht als Wahlvorstandsmitglieder...
Wie auch immer:
Wahlvorstand zu sein, dazu gehört schon eine ganze Menge, denn selbst das "vereinfachte" Wahlverfahren ist und bleibt eine ziemlich komplizierte Angelegenheit, die einiges an Wissen und möglichst auch Erfahrung verlangt, wenn sie "unfallfrei" abgearbeitet werden soll.
Auf jeden Fall gilt:
Jeder Betrieb(srat) darf sich glücklich schätzen, wenn es eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern gibt, die "schon immer" die Wahl des Betriebsrats organisiert – ganz gleich ob es sich dabei um (amtierende oder ehemalige) Betriebsratsmitglieder handelt oder um Arbeitnehmer ohne eigene Ambitionen, die sich in die Aufgaben eines Wahlvorstands eingearbeitet haben.
Gibt es solche Menschen im Betrieb nicht, dann muss der amtierende Betriebsrat möglichst schon ein halbes Jahr vor dem Betriebsratswahltermin nach geeigneten Arbeitnehmern Ausschau halten, Informationsmaterial für sie beschaffen und den Besuch von Wahlvorstandsseminaren vermitteln!
Wenn es in einem Betrieb (noch) keinen amtierenden Betriebsrat gibt, ist ein so vorausschauendes Vorgehen meist nicht möglich. In diesem Fall sollte unbedingt die zuständige Gewerkschaft eingeschaltet werden. In jedem Fall aber ist dies der erste Schritt:
Für alle weiteren Aufgaben ist dann der Wahlvorstand selber und allein verantwortlich (auch wenn er sich stets um eine gute Zusammenarbeit mit dem amtierenden Betriebsrat und der zuständigen Gewerkschaft bemühen sollte):
- Bereits auf der ersten Sitzung müssen umgehend konkrete Beschlüsse gefasst werden (besonders im Fall der vereinfachten Wahlverfahrens).
- Besonders wichtig (und von nun an eine laufende Aufgabe) ist die Aufstellung der Wählerliste.
- Und natürlich muss die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder exakt berechnet werden – was unter Umständen schwieriger sein kann, als man vermuten könnte.
Was noch wichtig ist:
Die Tätigkeit im Wahlvorstand findet während der Arbeitszeit statt. Die Wahlvorstandsmitglieder sind hierfür im erforderlichen Umfang von ihrer Tätigkeit freizustellen. (§ 37 BetrVG gilt entsprechend).
Für Mitglieder des Wahlvorstand gilt der Kündigungschutz des § 15 KSchG.
Für Mitglieder des Wahlvorstand gilt der Kündigungschutz des § 15 KSchG.
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Seminare
Rechtzeitig vor den Betriebsratswahlterminen bietet das Bildungszentrum Oberjosbach entsprechende Schulungen an
Und hier ein Musterschreiben für den Arbeitgeber zur Kostenübernahme für Wahlvorstandsschulungen
Und hier ein Musterschreiben für den Arbeitgeber zur Kostenübernahme für Wahlvorstandsschulungen