Wie wird gewählt? Personen- oder Listenwahl

Das Betriebsverfassungsgesetz kennt zwei verschiedene Wahlarten:
  • die Personenwahl oder auch Mehrheitswahl genannt und
  • die Listenwahl oder auch Verhältniswahl genannt
  • Die Personenwahl wird immer im vereinfachten Wahlverfahren (siehe § 14a BetrVG) angewendet.
  • Die Listenwahl kommt beim normalem Wahlverfahren (siehe § 14 BetrVG) zum Einsatz. Ausnahmsweise kann/muss aber auch hier die Personenwahl durchgeführt werden; und zwar dann, wenn
-  in Betrieben zwischen 101 und 200 Arbeitnehmern vorab vereinbart wurde, das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden oder
-  nach Ablauf der Frist nur ein gültiger Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht wurde.

Die Personenwahl

Bei der Personenwahl werden alle Kandidaten/innen auf dem Stimmzettel aufgelistet. Der Wähler hat dann die Möglichkeit so viele Stimmen zu vergeben (Kandidaten anzukreuzen), wie Betriebsräte zu wählen sind. Dabei gilt natürlich: Immer nur eine Stimme pro Kandidat/in.
Beispiel:
Es soll ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt werden. Es kandidieren:

  • Claudia Class, Schlosserin
  • Fritz Friedrichs, Fahrer
  • Gudrun Gundel, Buchhalterin
  • Hans Hamel, Schlosser
  • Karl Kantine, Pförtner
Bei der Wahl kann man sich dann die Namen derjenigen heraussuchen, die man gerne im Betriebsrat hätte. Hinter diese Namen macht man sein Kreuz – fertig. Natürlich können höchstens so viele Kreuze gemacht werden, wie Betriebsratssitze zu vergeben sind.
Gewählt sind dann diejenigen, die unter Beachtung des Minderheitenschutzes (siehe § 15 BetrVG) die meisten Stimmen erhalten haben. Die übrigen Kandidaten/innen mit weniger Stimmen sind dann Ersatzmitglieder des Betriebsrats.

Die Listenwahl

Die Listenwahl findet im normalen Wahlverfahren seine Anwendung; und zwar immer dann, wenn beim Wahlvorstand zwei oder mehr Wahlvorschlagslisten eingereicht werden.
Wird nur eine Wahlvorschlagsliste eingereicht, findet auch hier die Personenwahl statt.

Weder der Wahlvorstand noch der amtierende Betriebsrat können zuvor beschließen, ob eine Personen- oder Listenwahl stattfinden soll. Welches Wahlverfahren durchzuführen ist, hängt ganz allein davon ab, wie die Kamndidaten/innen sich verhalten.

  • Einigen sie sich auf einen Wahlvorschlag aller Kandidaten/innen  - wird also nur ein Vorschlag beim Wahlvorstand eingereicht - findet die Personenwahl statt.
  • Einigen sie sich nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag und reichen dann zwei oder mehr verschiedene Wahlvorschläge beim Wahlvorstand ein, muss dieser die Wahl als Listenwahl durchführen.
Bei der Listenwahl haben die Wähler dann nur noch die Möglichkeit eine Stimme (ein Kreuz) für eine vorgeschlagene Liste zu vergeben. Der Wähler muss sich also entscheiden, welcher Liste mit welchen Kandidaten/innen er für die beste hält.
Beispiel:
Beim Wahlvorstand wurden drei verschiedene Wahlvorschlagslisten eingereicht.

Der erste Vorschlag trägt den Listennamen "Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten". Es kandidieren:
  • Claudia Class, Schlosserin
  • Fritz Friedrichs, Fahrer
  • Gudrun Gundel, Buchhalterin
  • Hans Hamel, Schlosser
  • Karl Kantine, Pförtner
  • Viola Zander, Assistentin
Der zweite Vorschlag trägt den Listennamen "Harmonie". Es kandidieren:
  • Markus Ahaus, Meister
  • Johanna Berendts, Assistentin
  • Walter Gärtner, Lagerist
  • Sabine Neumann, Qualitätskontrolle
  • Oliver Zulauf, Maschinenbediener
Der dritte Vorschlag trägt den Listennamen Max Mandel. Es kandidiert nur:
  • Max Mandel, Montagearbeiter
Auf dem Stimmzettel stehen jetzt nur noch die drei Listen und der Wähler muss sich für die Liste eins, zwei oder drei entscheiden. Wie dann die Sitzverteilung erfolgt siehe hier

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