Wir wählen einen Betriebsrat

Um einen Betriebsrat wählen zu können, braucht man zunächst einmal einen Wahlvorstand. Es gibt vier verschiedene Möglichkeiten, diesen ersten Schritt zu gehen:
  • Betriebe, die bereits einen Betriebsrat haben, der aber neu gewählt werden muss (weil z.B. die Amtszeit endet). In dem Fall ist der amtierende Betriebsrat verpflichtet, den Wahlvorstand zu "bestellen". Mehr dazu siehe hier.

  • Betriebe ohne Betriebsrat, die aber in einem Unternehmen mit weiteren Betrieben angesiedelt sind, die einen Betriebsrat und somit auch einen Gesamtbetriebsrat haben. In diesen Fällen kann/muss der Gesamtbetriebsrat die Wahlen im betriebsratslosen Betrieb einleiten und einen Wahlvorstand bestellen. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb ohne Betriebsrat einem Konzern angehört, in dem es einen Konzernbetriebsrat gibt. Dieser wird auch dann tätig, wenn - aus welchen Gründen auch immer - ein bestehender Gesamtbetriebsrat nicht tätig wird. Siehe auch § 16 Abs. 3 BetrVG.

  • In Betriebe ohne Betriebsrat, bei denen es weder einen Gesamtbetriebsrat noch einen Konzernbetriebsrat gibt, können die Arbeitnehmer in einer Betriebsversammlung einen Wahlvorstand wählen und so die Erstwahl im Betrieb einleiten. Siehe auch § 17 BetrVG.

  • Auch eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft kann Betriebsratswahlen einleiten und auch das Arbeitsgericht kann auf Antrag einen Wahlvorstand bestellen. Mehr dazu hier.
Wichtig:
Wenn Arbeitnehmer die Initiative ergreifen und das erstemal einen Betriebsrat wählen wollen, ist vor allen Dingen eines wichtig - sich gründlich informieren.

Einige wichtige Punkte, die man wissen sollte, bevor man los legt:
  • Wie groß muss der Betriebsrat werden, den wir wählen wollen? (eine Tabelle findet man im § 9 BetrVG)
  • Finden wir genügend "Mitstreiter", die sich wählen lassen wollen? (siehe auch: Kandidaten finden)
  • Welches Wahlverfahren kommt für uns in Betracht? (normales oder vereinfachtes Wahlverfahren)
  • Kann uns die Gewerkschaft unterstützen? Mehr dazu ....