Das "vereinfachte" Wahlverfahren

An dieser Stelle muss das Prinzip des "vereinfachten" Wahlverfahrens nur ganz kurz dargestellt werden. Die Einzelheiten folgen dann Schritt für Schritt in den nächsten drei Abschnitten:

Geregelt ist das vereinfachte Wahlverfahren in § 14a und § 17a BetrVG...

Zugegeben: Das "normale" Verfahren der Betriebsratswahl ist außerordentlich kompliziert. Die Idee, für kleinere Betriebe ein vereinfachtes Verfahren einzuführen, ist also nicht verkehrt. So richtig gelungen ist dem Gesetzgeber das aber nicht, zumindest bringt das vereinfachte Verfahren etliche neue Schwierigkeiten mit sich. In den Fällen, in denen das vereinfachte Verfahren als freiwillig zu wählende Alternative angeboten wird, sollten Betriebsrat und Wahlvorstand sich also genau überlegen, ob sie von diesem Angebot wirklich Gebrauch machen wollen. Es gilt:
  • In Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden (§ 14a Abs. 1 BetrVG)!
  • Bei Betrieben mit 101  bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann vereinfacht gewählt werden (§ 14a Abs. 5 BetrVG)!
Für das vereinfachte Wahlverfahren werden entweder 1 oder 2 Wahlversammlungen benötigt. Diese Verlagerung und Konzentration wesentlicher Teile der Betriebsratswahl in Versammlungen soll die gewünschte Vereinfachung des Verfahrens bringen.
Ob es 1 oder 2 Wahlversammlungen geben muss, hängt davon ab, ob es im Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt oder ob erstmals einer gewählt werden soll:
  • Wird erstmals ein Betriebsrat gewählt und muss (oder soll) das vereinfachte Verfahren angewendet werden, muss es 2 Wahlversammlungen geben (auf der 1. Wahlversammlung wird der Wahlvorstand gewählt, der dann die Wahlvorschläge entgegennimmt) = "zweistufige" Wahl.
  • Gibt es bereits einen Betriebsrat, braucht es diese 1. Wahlversammlung nicht (der Wahlvorstand wird durch den amtierenden Betriebsrat eingesetzt); es gibt deshalb nur die Wahlversammlung, auf der die eigentliche Wahl stattfindet = "einstufige Wahl".
Muss oder soll das vereinfachte Verfahren der Betriebsratswahl (§ 14a BetrVG) zum Einsatz kommen, müssen bereits bei der Bestellung des Wahlvorstands (§ 16 und § 17 BetrVG) einige Besonderheiten beachtet werden:
  • kürzere Fristen (Bestellung 4 Wochen vor Ende der Amtszeit)
  • immer 3 Wahlvorstandsmitglieder
  • Wahl des Betriebsrats auf einer Wahlversammlung 
Vor allem die mit dem vereinfachten Verfahren verbundenen kürzeren Fristen sind es übrigens, die das Verfahren in der Praxis doch wieder kompliziert machen. Dazu aber in den nächsten Abschnitten mehr...