Stimmen auszählen

Die Stimmabgabe ist abgeschlossen, es wird ausgezählt:
Das Auszählen der Stimmen erfolgt immer "öffentlich"!
Das heißt:
Alle Arbeitnehmer haben das Recht, bei der Stimmenauszählung dabei zu sein. Beim normalen Wahlverfahren (aber auch wenn beim vereinfachten Verfahren nicht während der Wahlversammlung ausgezählt werden kann, sondern erst später) muss das Auszählen also in einem Raum statt­finden, der groß genug ist.
Und so geht es dann weiter:
Das Verfahren im einzelnen:
unmittelbar nach dem Ende des Wahlaktes (zukünftig unmittelbar nach dem Ende des Wahlaktes), beginnt der Wahlvorstand die Briefwahlrückläufe zu öffnen, zu überprüfen und die darin enthaltenen Stimmzettel, die mit der Schrift nach innen gefaltet sein müssen, in die Urne zu werfen.
Dann:
  • Urne öffnen, alle Stimmzettel auf den Tisch schütten, übereinanderlegen.
  • Die Gesamtzahl der Stimmzettel auszählen. Sie muss genauso hoch sein wie die Anzahl der Wähler und Briefwähler, die auf der Wählerliste vermerkt wurden. Eventuelle Abweichungen protokollieren.
  • Bei einem ersten Schnelldurchgang alle offensichtlich ungültigen Stimmzettel aussortieren und auf einen Extrastapel legen.
Ungültig sind Stimmzettel, wenn...
  • der Stimmzettel irgendwelche Kennzeichnungen aufweist;
  • auf dem Stimmzettel andere Vermerke als die notwendigen Kreuze stehen (Kommentare zu den Kandidaten oder der Wahl oder ähnliche mehr oder weniger witzige Anmerkungen);
  • mehr als die vorgegebene Anzahl von Kandidaten oder Listen angekreuzt wurde;
  • die Kreuze so angebracht sind, dass nicht klar zu erkennen ist, wer von den Kandidaten oder Listen gewählt worden ist;
Aber Achtung:
Es ist nicht unbedingt notwendig, dass die Wahl durch das vorgesehene Ankreuzen deutlich gemacht wird – wichtig ist nur, dass eine Auswahl deutlich zu erkennen ist!
Stimmzettel sind also auch dann gültig, wenn darauf z.B. die Kandidaten, die gewählt werden sollen, unterstrichen sind, oder wenn alle die, die nicht gewählt werden sollen, durchgestrichen wurden.
Und bei alldem gilt:
Die Entscheidung über Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimmzettels trifft allein der Wahlvorstand!
Deshalb muss auch der komplette Wahlvorstand bei der Auszählung anwesend sein!
Und nun zum eigentlichen Auszählen der abgegebenen gültigen Stimmen:
  • Ein Wahlvorstandsmitglied nimmt sich die Stimmzettel vor, ein anderes schreibt die Stimmen auf.
  • Zweckmäßig ist: Man schreibt alle Kandidaten bzw. Listen-Kennworte mit einigem Abstand auf ein Blatt Papier und macht dann für jede Stimme, die auf einen Kandidaten oder eine Liste entfällt, einen Strich.
  • Auf einer Wahlversammlung oder wenn es sonstwie eine nennenswerte Öffentlichkeit gibt, sollte das Auszählen auf einer großen Tafel oder einem größeren Bogen Packpapier ("Wandzeitung") für die Zuschauer sichtbar gemacht werden.
Mit dem Zählen der Stimmen steht das Wahlergebnis aber (noch) nicht fest. Richtig ist zwar:
Aus der Zahl der Stimmen, die die Kandidaten oder Listen bekommen haben, ergibt sich, wer nun tatsächlich in den Betriebsrat kommt!
Aber:
Bei der konkreten Verteilung der Sitze muss erst noch das Minderheitsgeschlecht berücksichtigt werden!
Und bei Listenwahl ist auch alles andere etwas komplizierter. Trotzdem gilt in jedem Fall:

Die Feststellung und Berechnung der Platzverteilung erfolgen ebenfalls sofort und öffentlich durch den Wahl­vorstand!

Die genaue Sitzverteilung unter Berücksichtigung des Minderheitsgeschlechts wird bei Persönlichkeitswahl anders berechnet als bei der Listenwahl. Hier geht es dazu weiter:
Und dann muss noch ein Sonderfall betrachtet werden:

Weiter im Thema...

      • Wie wird das endgültige Ergebniss bei Persönlichkeitswahl festgestellt? (...)
      • Wie wird das endgültige Ergebnis bei Listenwahl festgestellt? (...)
      • Was tun, wenn beim letzten Sitz gleiche Höchstzahlen auftauchen? (...)