Briefwahl durchführen

Ein Grund, warum die Stimmzettel bereits einige Zeit vor dem Wahltag fertig sein sollten, ist die Tatsache, dass sie vorab schon für die "schriftliche Stimmabgabe" (= Briefwahl) benötigt werden!

Zur Erinnerung:

  1. Der Wahlvorstand hat (möglicherweise) beschlossen, dass z.B. einige sehr entfernte Betriebsteile oder Filialen grundsätzlich schriftlich wählen sollen (siehe hier und hier Punkt 10).
  2. Außerdem hat er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahlberechtigten ausfindig gemacht, die zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein können.
  3. Und zusätzlich mag es noch Wahlberechtigte gegeben haben, die von sich aus vom Wahlvorstand Briefwahl verlangt haben (siehe hier Punkt 10)
Ist auch nur einer von diesen drei Fällen eingetreten, dann müssen die Betroffenen die Unterlagen für die schriftliche Betriebsratswahl bekommen!
Alle, für die der Wahlvorstand Briefwahl beschlossen hat, haben bereits bei dem Erlass des Wahlausschreibens, dieses zugesandt bekommen (per Post oder elektronisch).
Der Wahlvorstand muss also für alle diese Briefwähler das Briefwahl-Material zusammenstellen und zustellen. Dazu gehört (ja, tatsächlich, dieses Paket müssen alle bekommen, die Briefwahl machen wollen oder müssen) Folgendes:
  • Kopie des Wahlausschreibens
  • Kopie der Bekanntmachung der Kandidaten bzw. Vorschlagslisten
  • ein Stimmzettel (unbedingt genau gleich wie die übrigen Stimmzettel, deshalb ist es gut, alle Stimmzettel schon jetzt herzustellen)
  • Vordruck für die "persönliche Erklärung" (siehe unten)
  • das "Merkblatt zur Briefwahl" (siehe hier)
  • ein frankierter (!) Umschlag, der groß genug ist für den Briefumschlag mit dem Stimmzettel und für die persönliche Erklärung – auf diesem Briefumschlag muss (als Empfänger!) die vollständige Adresse des Wahlvorstands stehen:
An den Wahlvorstand
z.Hd.
...Name Wahlvorstandsvorsitzender...
c/o Firma
...Name des Betriebs...
Anschrift des Betriebs

Beim normalen Wahlverfahren und im Fall des Falles kann noch dazu kommen:
  • Kopie der Bekanntmachung über das Setzen einer Nachfrist für das Einreichen von Wahlvorschlägen
Das meiste dieser Materialien ist schon vorhanden, es müssen nur noch die entsprechenden Kopien angefertigt werden. Neu sind lediglich die
  • persönliche Erklärung und das
  • Merkblatt zur Briefwahl (hier).
Die persönliche Erklärung ist aus folgenden Gründen erforderlich:
  • Bei der "richtigen", also der persönlichen Stimmabgabe, kann der Wahlvorstand sehen, dass derjenige, der wählt, auch tatsächlich wahlberechtigter Arbeitnehmer des Betriebs ist, und dass er – persönlich! – den Stimmzettel empfangen, angekreuzt und abgegeben hat.
  • Das ist bei der Briefwahl nicht der Fall. Da könnte sich jeder solche Unterlagen besorgen, ein paar Stimmzettel ausfüllen und an den Wahlvorstand schicken. Deshalb muss jeder, der schriftlich abstimmt, zusätzlich eine Erklärung unterzeichnen, dass er persönlich den beiliegenden, an den Wahlvorstand geschickten Stimmzettel ausgefüllt und in einen Umschlag gesteckt hat.
  • Der notwendige Text ist kurz, es gibt auch dafür einen Vordruck, der nur entsprechend häufig kopiert werden muss.
Und so könnte sie aussehen:
Erklärung

Ich versichere hiermit, den im Briefumschlag beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben.

Ort..............., Datum...........             Unterschrift ..................

Die Unterlagen sind damit alle zusammengestellt. Nun müssen noch Termine – unterschiedlich für normale und einfache Wahl – beachtet werden:

Normale Wahl

Für diejenigen, die der Wahlvorstand von sich aus mit Briefwahlunterlagen versorgen will oder muss, gilt:
Briefwahlunterlagen müssen zusammen mit der Bekanntgabe der Wahlvorschläge – also 1 Woche vor dem Wahltag – zugestellt werden!
Ansonsten gilt (auch für die, die für sich und im Einzelfall Briefwahl verlangt haben):
Dafür, dass die persönliche Erklärung und der ausgefüllte Stimmzettel rechtzeitig (also am Wahltag vor Ende der Stimmabgabe) beim Wahlvorstand eingegangen sind, sind die Briefwähler selbst verantwortlich!

Einfache Wahl

Wie oben schon aufgezählt, kann es aus 3 Gründen nötig werden, Briefwahl anzubieten:
  1. Der Wahlvorstand beschließt dies für bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Betriebsteile (bei kleineren Betrieben eher selten).
  2. Der Wahlvorstand weiß von bestimmten Arbeitnehmern, dass sie am Wahltag nicht im Betrieb sein werden (Urlaub, Krankheit, Montage usw.) und stellt ihnen unaufgefordert Briefwahlunterlagen zur Verfügung.
  3. Einzelne Arbeitnehmer verlangen von sich aus Briefwahl, weil sie am Wahltag nicht im Betrieb sein können.
Für die Fälle 1 und 2 heißt das:
Sowie klar ist, wie der Stimmzettel aussehen wird (das ist dann der Fall, wenn alle Wahlvorschläge fristgerecht eingegangen und geprüft sind, also 1 Woche vor dem Wahltag), können und sollten die Briefwahlunterlagen für die dann schon bekannten Fälle sofort verschickt werden.
Damit steigen die Chancen, dass zumindest in den Fällen 1 und 2 die ausgefüllten Stimmzettel noch vor oder am Wahltag beim Wahlvorstand eingehen, so dass noch in der Wahlversammlung ausgezählt werden kann (siehe hier Punkt 11).
Schwierig bleibt Fall 3 – denn:
Die letzten persönlichen Einzelanträge auf Briefwahl können ja noch bis 3 Tage vor der Wahl beim Wahlvorstand ein­gehen!
Und weil es dann kaum noch möglich ist, den ausgefüllten Stimmzettel mit der Post bis zum Wahltag zurück zum Wahlvorstand zu befördern, gibt das etwas merkwürdige Prinzip der "nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe". Und das heißt konkret:
Wenn Anträge auf Briefwahl ganz am Ende der Antragsfrist eingehen und der Antrag auf nachträgliche Stimmabgabe gestellt wurde, muss der Wahlvorstand die Frist für das Eingehen der ausgefüllten Stimmzettel auf 2 oder 3 Tage nach dem Wahltag festlegen und dies durch Aushang bekannt machen (siehe hier Punkt 10). Das öffentliche Auszählen und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses verschieben sich entsprechend  (siehe hier Punkt 11).

Das hat der Wahlvorstand zu tun, wenn Briefwahl verlangt wird:
  • Das zuständige Wahlvorstandsmitglied stellt alle Unterlagen zusammen (siehe oben).
  • In der Wählerliste wird hinter dem entsprechenden Namen ein Vermerk ("Briefwahl") gemacht.
  • Der vorbereitete frankierte und adressierte (Rücksende-)Briefumschlag für den Stimmzettel (im neutralen Umschlag) und die persönliche Erklärung werden in der linken oberen Ecke mit dem Absender versehen (Name und Adresse der Person, die die Briefwahl­unterlagen verlangt hat).
  • Alles zusammen wird dem Beantragenden ausgehändigt bzw. mit der Post zugeschickt.
Es ist zu empfehlen, ein Gespräch mit den Arbeitnehmern zu führen, die für den Posteingang im Betrieb zuständig sind. Diese sollten die Briefwahl-Rücksendungen erkennen und ungeöffnet an den Wahlvorstand weiterleiten.
Wichtig:
Die von den Briefwählern zurückgesandten Briefumschläge werden ungeöffnet an einem sicheren verschließbaren Ort bis zur Auszählung aufbewahrt (siehe Ergebnis feststellen)!