Wählerliste – letzte Prüfung

Das Verfahren ist bekannt (und kann auch im Fall des vereinfachten Wahlverfahrens nicht schaden):
Sicherheitshalber geht der Wahlvorstand selbst am Tag der Wahl noch einmal die Wählerliste durch (siehe auch hier)!
Dazu gehört:
Die Aufforderung an den Arbeitgeber, dem Wahlvorstand alle personellen Veränderungen seit Erstellen der letzten Liste mitzuteilen.

Eine Änderung der Wählerliste ist immer dann nötig, wenn:

  • Schreibfehler oder falsche Daten entdeckt werden
  • ein neuer Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgenommen hat
  • ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus­geschieden ist
Nicht vergessen:
Wenn es mehrere Wahlräume geben soll, dann muss sichergestellt werden, dass eine entsprechend große Anzahl von Kopien der neuesten Fassung der Wählerlis­te zur Verfügung steht!
Allerdings muss in dem Fall, dass zwei oder mehr Wahlräume gleichzeitig geöffnet sein sollten, schon bei der Wahlvorbereitung geklärt sein, welche Wähler in welchem Wahlraum wählen. Es muss dann sicher gestellt sein, dass kein Wähler zweimal seine Stimme abgeben kann.