Wahlausschreiben ausfüllen

Der erste und entscheidende Punkt, der auszufüllen ist, ist der …

1. Wahltermin:

Die Wahl des Betriebsrats findet am ........... 2018 von ..... Uhr bis ..... Uhr in ...Raum/Räume... statt.
Der Wahltermin ist lange schon beschlossen (siehe hier) und muss nur eingetragen werden. Es kommt noch die Uhrzeit (Schichtarbeiter usw. nicht vergessen) hinzu sowie der Ort oder die Orte der Wahl. Die Unterschiede zwischen den Formularen für normale und einfache Wahl sind gering und können hier unberücksichtigt bleiben.

2. Größe des Betriebsrats:

Der Betriebsrat hat aus ..... Mitgliedern zu bestehen.
Auch das ist schon beschlossen (hier).

3. Zusammensetzung des Betriebsrats:

Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minder­heit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Danach müssen mindestens ..... Frauen/Männer im Betriebsrat vertreten sein.
Nicht zutreffende Bezeichnung (die des Mehrheitsgeschlechts) streichen, die bereits errechnete Zahl (siehe hier) eintragen.

4. Einreichung Wahlvorschläge/Vorschlagslisten:

Normale Wahl

Alle Wahlvorschläge müssen "vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand" eingegangen sein.
Letzter Termin ist also der Tag genau 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschrei­bens – ein Beispiel:
Tag des Aushangs ist Montag, der 9. April 2018, dann ist der letzte Tag für das Einreichen einer Vorschlagsliste der gleiche Wochentag, 2 Wochen später – also Montag, der 23. April 2018.
Wäre dieser Tag zufällig ein gesetzlicher Feiertag, wäre Termin der nächste Werktag.
Zulässig ist auch, eine Uhrzeit anzugeben, wann die Frist endet (z.B. das Ende der betrieblichen Arbeitszeit).

Einfache Wahl

Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung (dem Wahltag also) beim Wahlvorstand eingereicht werden!
Fristberechnung: gleicher Wochentag, 1 Woche vor dem Wahltag.

Achtung: Die Uhrzeit des Abgabetermins muss für die Mehrheit der Beschäftigten nahe am Arbeitsende liegen.

5. Anzahl der nötigen Stützunterschriften:

Die Vorschlagslisten (= Wahlvorschläge) müssen von mindestens ..... wahlberechtigten Arbeitnehmern unter­zeichnet sein.
Wie diese Zahl ermittelt wird, steht hier.

6. Zahl der Beschäftigten

Im Betrieb sind ..... Frauen und ..... Männer als Arbeitnehmer/innen beschäftigt.

7. Bekanntgabe der Vorschläge

Die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagslisten erfolgt späte­stens am ................ 2018 in betriebs­üblicher Weise bis zum Abschluss der Stimm­abgabe.
Die hier genannte Frist ist bei der einfachen Wahl die gleiche wie bei der normalen – die Konsequenzen sind allerdings höchst unterschiedlich:

Normale Wahl

Die gültigen Vorschlagslisten werden spätestens eine Woche vor dem Wahltag vom Wahlvorstand bekannt gegeben!
Das ist also der gleiche Wochentag wie der Tag der Wahl, nur 1 Woche davor. Es bleibt also genügend Zeit für eine sorgfältige Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten.
Deshalb wäre es auch sicherlich gut, den Termin nicht ganz "auszureizen", sondern  eingegangene Vorschlagslisten schon etwas früher auszuhängen.

Einfache Wahl

Die Wahlvorschläge werden eine Woche vor der Wahlversammlung (dem Wahltag) vom Wahlvorstand bekannt gegeben (ausgehängt).
Der Tag, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden müssen, ist also  der gleiche Tag, bis zu dem Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden können.
Daran ist deutlich zu erkennen, wie eng der Zeitplan beim vereinfachten Verfahren ist. Im Grunde ist das fast nicht zu schaffen, denn während der letzte Wahlvorschlag am Tag 1 Woche vor der Wahl kurz vor Feierabend eingehen könnte, müssten doch schon im Laufe des gleichen Tages die geprüften (!) Wahlvorschläge ausgehängt werden. Von eventuellen Mängeln (siehe hier) und ihrer Korrektur mal ganz zu schweigen.
Der Wahlvorstand wird also gut daran tun, darauf hinzuwirken, dass alle Wahlvorschläge 2 oder 3 Tage vor der Frist bei ihm abgegeben werden!
Was er allerdings machen soll, wenn er sie dann fristgerecht bekannt gibt, und es kommt kurz vor Feierabend noch ein weiterer Wahlvorschlag, der in die Vorschlagsliste aufgenommen werden muss, das weiß niemand.

8. Auslage Wählerliste und Wahlordnung:

Abdrucke der Wahlordnung und der Wähler­­liste sind zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Abdrucke können im ..................................................... (Betriebsadresse des Wahlvorstands) arbeits­täglich von ...... bis ...... Uhr eingesehen werden.
Dabei bitte beachten:
  • Der Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen, muss nicht die normale, beschlossene Betriebsadresse des Wahlvorstands sein. Es ist aber mit Sicherheit sinnvoll, diese Betriebsadresse anzugeben, um möglichst wenig Verwirrung zu stiften.
  • Die Bezeichnung des Raums muss klar und für jeden (!) verständlich sein.
  • Wenn es unbedingt notwendig war, mehrere Betriebsadressen für den Wahlvorstand festzulegen, dann sollten diese Orte und die Sprechzeiten des Wahlvorstands gut lesbar auf einem Extrablatt aufgeschrieben und neben dem Wahlausschreiben ausgehängt werden. Im Wahlausschreiben genügt dann an dieser Stelle ein Hinweis auf diesen Zusatzaushang.
  • Auch die Zeitpunkte für die Einsicht in die Wählerliste sollten die üblichen, beschlossenen Sprechzeiten sein. Noch einmal: Tägliche Sprechzeiten sind nicht zwingend vorgeschrieben, aber auf jeden Fall sinnvoll.

9. Einsprüche gegen die Wählerlister

Auch der Zeitpunkt, bis zu dem Einsprüche gegen die Wählerliste beim Wahlvorstand vorgebracht werden können, muss im Wahlausschreiben genannt werden. In diesem Zusammnhang muss auch auf die Gründe hingeiwesen werden, die eine spätere Wahlanfechtung ausschließen.

Normale Wahl

Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden!
Mit dieser Frist ist gemeint: Innerhalb von 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens können sich die Arbeitnehmer beim Wahlvorstand darüber beschweren, dass sie z.B. auf der Liste stehen, obwohl sie (ihrer eigenen Meinung nach) leitende Angestellte sind, oder weil jemand vergessen wurde (mehr dazu hier).
Letzter Termin für diese (schriftlichen!) Einsprüche ist der Tag genau 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens (ebenso wie beim Termin für die Abgabe von Vorschlagslisten)

Einfache Wahl

Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können nur vor Ablauf von 3 Tagen seit Erlass des Wahlausschreibens eingelegt werden – schriftlich selbstverständlich!
Beispiel:
Das Wahlausschreiben wurde am Montag, dem 7. Mai 2018, ausgehängt, am nächsten Tag beginnt die Frist zu laufen und bevor der 3. Tag (der 10. Mai 2018) vorüber ist, müssen die Einsprüche beim Wahlvorstand eingegangen sein.
Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte deshalb nicht nur der Tag, sondern auch die Uhrzeit (z.B. der betriebs­übliche Feierabend) einge­tragen werden.

Der nächste wichtige Punkt für das Wahlausschreiben ist ein Hinweis auf die Möglichkeit der "schriftlichen Stimmangabe" (auch Briefwahl genannt).

10. Briefwahl beschließen - oder auch nicht...

Sowohl beim normalen als auch beim vereinfachten Wahlverfahren gibt es die Möglichkeit der "schriftlichen Stimmabgabe" (auch Briefwahl genannt) – und zwar in folgenden Fällen:
  1. Wenn der Wahlvorstand für bestimmte Betriebsteile (z.B. Filialen) beschließt, dass diese komplett schriftlich wählen müssen.
  2. Wenn der Wahlvorstand weiß, dass bestimmte Arbeitnehmer am Wahltag nicht im Betrieb sein werden.
  3. Wenn Arbeitnehmer von sich aus Briefwahl beantragen.
Erster Schritt:
Der Wahlvorstand muss – soweit dies erforderlich ist – vor Aushang des Wahlausschreibens beschließen, ob ganze Betriebsteile, Neben- oder Kleinstbetriebe geschlossen schriftlich abstimmen sollen!
Eine solche schriftliche Stimmabgabe sollte aber nur dann beschlossen werden, wenn es wirklich unmöglich ist, für den Zeitraum der Betriebsratswahl in diesem Betriebsteil oder Nebenbetrieb ein eigenes Wahllokal aufzumachen. Denkbar wäre das vielleicht, wenn ein Nebenbetrieb oder ein ausgelagerter Betriebsteil sehr weit vom Hauptbetrieb entfernt ist.
Außerdem gilt – wie gesagt – noch Folgendes:
  • Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer üblichen Tätigkeit zur Zeit der Betriebsratswahl voraussichtlich nicht im Betrieb sein werden (Außendienstler, Monteure, Telearbeitnehmer, Zivil-/Wehrdienst­leis­tende, Arbeitnehmer in Elternzeit usw.) haben immer einen Anspruch auf Briefwahl.
  • Überhaupt hat jeder Arbeitnehmer das Recht, Briefwahl zu verlangen, wenn er zum Wahlzeitpunkt nicht im Betrieb anwesend sein kann.
Entsprechend muss der Wahlvorstand Zweierlei tun:
Alle Personen, für die der Wahlvorstand Briefwahl beschlossen hat, müssen Kenntnis vom Wahlausschreiben erlangen. Gleichzeitig mit dem Aushamg des Wahlausschreiebens im Betrieb, müssen auch die Briefwähler das Wahlausschreieben erhalten - entweder per Post oder elektronisch übermittelt (z.B. E-Mail mit anhängender pdf-Datei)
  1. Arbeitnehmern, von denen der Wahlvorstand weiß (bzw. herausfinden konnte), dass sie auf jeden Fall am Wahltag nicht im Betrieb sein werden (Urlaub, Seminarteilnahme, Krankheit usw.) müssen "automatisch" Briefwahlunterlagen (siehe hier) zugestellt bekommen.
  2. Für Arbeitnehmer, die von sich aus Briefwahl beantragen, muss der Wahlvorstand die entsprechenden Unterlagen immer griffbereit haben.
Für den Fall 2 müssen im Wahlausschreiben spezielle Termine genannt werden, jedenfalls beim vereinfachten Verfahren...

Normale Wahl

Für den beim Wahlvorstand einzureichenden "Antrag auf schriftliche Stimmabgabe" im Einzelfall muss keine bestimmte Frist bekanntgegeben werden!

Einfache Wahl

Anträge einzelner Arbeitnehmer auf "schriftliche Stimmabgabe" müssen spätestens 3 Tage vor dem Tag der Wahlversammlung (Wahltag) beim Wahlvorstand eingegangen sein!
Dieser Termin ist im Wahlausschreiben bekanntzugeben, zusätzlich aber auch der Termin, zu dem spätestens der ausgefüllte Stimmzettel beim Wahlvorstand eingegangen sein muss!
Möglichst sollte das natürlich der Wahltag sein, damit noch – wie vorgesehen – während der Wahlversammlung die Stimmen gezählt und das Ergebnis bekanntgegeben werden können.
Das wird aber nicht immer so funktionieren. Denn:
Geht ein Antrag nun schriftlich und kurz vor Ende der Antragsfrist ein, könnte der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen höchstens am gleichen, vielleicht aber auch erst am nächsten Tag auf den Postweg bringen.
Damit aber wäre es so gut wie ausgeschlossen, dass der ausgefüllte Stimmzettel rechtzeitig zum Wahltag wieder beim Wahlvorstand eingeht!
  • Und weil das so ist, heißt die Briefwahl beim vereinfachten Wahlverfahren auch vorsorglich schon "nachträgliche schriftliche Stimmabgabe". Daher können Arbeitnehmer bis spätestens drei Tage vor der Wahl einen Antrag auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stellen (siehe § 35 Wahlordnung). In besonderen Fällen, kann der Wahlvorstand auch von vorn herein die nachträgliche Stimmabgabe beschließen. Zum Beispiel, wenn Arbeitnehmer weit entfernt tätig sind (wie z.B. Außendienstmitarbeiter)
Konkret bedeutet das für den Wahlvorstand:
  • Er wird im Wahlausschreiben den Wahltag (Tag der Wahlversammlung) als letzten Tag für den Eingang der "schriftlichen Stimmabgaben" eintragen.
  • Sollte sich dann herausstellen, dass zum Ende der Antragsfrist noch Anträge auf Briefwahl bei ihm eingegangen sind, wird er mit einem Extra-Aushang neben dem Wahlausschreiben als neue Frist 2 oder 3 Tage nach dem Wahltag festlegen – die Auszählung der Stimmen und die Bekanntgabe des Ergebnisses verschieben sich dann entsprechend.

11. Öffentliche Stimmauszählung

Der nächste wichtige Punkt beim Ausfüllen des Wahlausschreibens ist der Zeitpunkt und Ort der öffentlichen Stimmauszählung.
Dafür gilt:
Auch wenn von der Möglichkeit der Teilnahme an der Stimmauszählung in der Praxis eher selten Gebrauch gemacht wird, sollte der Raum für die öffentliche Stimm­auszählung doch groß genug sein, um auch wirklich eine "Öffentlichkeit" unterbringen zu können – die Kantine oder ein ähnlicher Raum käme in Frage.
Und der Zeitpunkt? Der kann beim normalen und beim vereinfachten Wahlverfahren verschieden sein (muss es aber nicht):

Normale Wahl

Das Auszählen der Stimmen soll unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgen, also noch am Wahltag oder spätestens gleich zu Beginn des nächsten Arbeitstags!

Einfache Wahl

Das Auszählen der Stimmen soll unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe erfolgen, also gleich nach der Wahlversammlung!
Aber Achtung:
Im Fall der vereinfachten Wahl ist der Abschluss der Stimmabgabe nicht unbedingt identisch mit dem Ende der Wahlversammlung. Wenn es nämlich zur "nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe" kommen musste­, dann ist der Abschluss der Stimmabgabe erst dann gegeben, wenn die Frist für den Eingang der Briefwahl-Stimmzettel abgelaufen ist (siehe hier). Unmittelbar nach diesem Zeitpunkt beginnt also die öffentliche Auszählung.
Noch einmal zur Erinnerung:
Sollte es so gewesen sein, dass zum Ende der Antragsfrist noch Anträge auf Briefwahl beim Wahlvorstand eingegangen sind, musste mit einem Extra-Aushang neben dem Wahlausschreiben eine neue Frist für den Eingang der Briefwahlunterlagen festgelegt werden (2 oder 3 Tage nach dem Wahltag) – die Auszählung der Stimmen und die Bekanntgabe des Ergebnisses finden dann sofort nach Ablauf dieser Frist statt.

12. Sitz des Wahlvorstands

Zum guten Schluss muss noch der "Sitz des Wahlvorstands" in das Wahlausschreiben eingetragen werden, was wohl kein Problem sein dürfte (siehe hier).
Jetzt Datum und Unterschrift – und fertig. Dabei bitte beachten:
  • Datum ist das Datum der Sitzung, auf der der Wahlvorstand das Wahlausschreiben ausgefüllt und die letzten notwendigen Beschlüsse gefasst hat.
  • Alle Wahlvorstandsmitglieder unterschreiben, mindestens aber der (die) Wahlvorstandsvorsitzende und ein weiteres Mitglied des Wahlvorstands.
  • Jetzt noch das Datum des Tages ein­tragen, an dem das Wahlausschreiben tatsächlich ausgehängt wird (oben auf dem Formular)!
Dann:
An allen vorher beschlossenen Orten wird das Wahlausschreiben ausgehängt (vielleicht auch ins Unternehmens-Netzwerk gestellt)!
Dabei bitte beachten:
  • Das Original des Wahlausschreibens bleibt beim Wahlvorstand in den Akten.
  • Ausgehängt werden also nur Kopien dieses Originals.

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Wahlausschreiben

Wahlausschreiben sind der erste Stolperstein bei der Durchführung einer korrekten Betriebsratswahl. Alle Angaben müssen korrekt und vollständig sein.
Daher müssen Musterschreiben immer an Hand der betrieblichen Situation überprüft und angepasst werden. Hilfestellung bietet z.B. die zuständige Gewerkschaft.
Hier einige Musterwahlausschreiben: