Vorschlagslisten bearbeiten

1. Bis zum Ablaufen der im Wahlausschreiben genannten Fristen (siehe hier, Punkt 4) muss der Wahlvorstand alle eingehende Vorschlagslisten (Wahlvorschläge) entgegennehmen und den Empfang bestätigen!
Dabei gilt:
  • Annahme nur während der offiziellen Sprechzeiten und an der Betriebsadresse des Wahlvorstands und
  • nur innerhalb der auf dem Wahlausschreiben angegebenen Frist – das ist beim normalen Wahlverfahren 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens und beim vereinfachten spätestens 1 Woche vor dem Wahltag (Wahlversammlung).
Da Wahlvorschläge häufig "in letzter Sekunde" vor Ablauf der Frist eingereicht werden, sollte es selbstverständlich sein, dass der Wahlvorstand zum Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen an der Betriebsadresse zur Verfügung steht.
2. Der Wahlvorstand muss die Vorschlagsliste auch dann annehmen und den Empfang schriftlich bestätigen, wenn Fehler sofort zu erkennen sind!
Außerdem gilt:
  • Der Wahlvorstand darf keine Korrektur (auch keine geringfügige) an den Vorschlagslisten vornehmen.
  • Er fasst, wenn das nötig ist, nur einen Beschluss über die Ungültigkeit einer eingereichten Vorschlagsliste (wie es dann weitergeht, steht hier).
Formulierungsvorschlag:
Herr/Frau ...Name, Vorname... hat am ...Datum..., um Uhr eine Vorschlagsliste eingereicht. Das Kennwort lautet: …

Empfang bestätigt: Unterschrift
3. Wenn oben auf der Vorschlagsliste kein Kennwort vermerkt ist (z.B. "Gewerkschaft NGG"), darf und muss der Wahlvorstand eins vergeben!
Dabei gilt:
  • Es ist Aufgabe derjenigen, die die Vorschlagsliste aufgestellt haben, ein Kennwort zu vergeben.
  • Nur wenn dies nicht geschehen ist, trägt der Wahlvorstand ein Kennwort ein – und zwar: Namen und Vornamen der ersten 2 Kandidaten, die auf der Liste vorgeschlagen werden (wenn nur 1 Kandidat auf der Liste steht, genügt natürlich dessen Name und Vorname).
  • Ansonsten können die Einreicher der Vorschlagsliste das Kennwort beliebig vergeben, den Wahlvorstand geht das nichts an.
  • Nur wenn das Kennwort irreführend ist, kann der Wahlvorstand dies beanstanden.
Dazu ein Beispiel:
Eine Gruppe von unorganisierten Arbeitnehmern nennt ihre Vorschlagsliste "Gewerkschafter für bessere Betriebsratsarbeit" oder "Gewerkschaft Zigarette").
Selbstverständlich erfolgt die Prüfung der Wahlvorschläge immer in einer Sitzung des Wahlvorstands, der zu jedem einzelnen Punkt einen Mehrheitsbeschluss fasst.
4. Der Wahlvorstand prüft, ob die Wahlbewerber auf der Vorschlagsliste in einer erkennbaren Reihenfolge aufgeführt sind!
Es wird also Folgendes geprüft:
  • Sind die Wahlbewerber (die Kandidaten) durchnummeriert und als Liste aufgeschrieben oder zumindest klar untereinander geschrieben?
  • Bei Verwendung eines entsprechenden Formblatts können solche Fehler eigentlich nicht auftreten.
5. Der Wahlvorstand prüft, ob die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften vorhanden ist (siehe hier)!
Dabei muss ganz klar sein, welche Stützunterschriften zu welcher Vorschlagsliste gehören (Vorschlagsliste und Unterschriftenliste müssen fest verbunden sein – z.B. auf einem gefalteten DIN A 3-Blatt).
6. Der Wahlvorstand prüft anhand der Wählerliste (siehe hier), ob alle Wahlbewerber (Kandidaten) auch tatsächlich wählbar sind?
Zur Erinnerung:

Anforderungen für die Wählbarkeit:

  • Die Kandidaten müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs sein.
  • Sie müssen (am Wahltag) das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen (ebenfalls erst am Wahltag) mindestens seit 6 Monaten dem Betrieb angehören.

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