Wahlberechtigte zählen...

Das wurde schon festgestellt:
Bei kleineren Betrieben werden nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer bei der Festlegung der Betriebsratsgröße herangezogen, bei größeren dann alle Arbeitnehmer – so steht es im § 9 BetrVG!
Und auch das steht schon fest:
Arbeitsplätze, die bei der Festlegung der Betriebsratsgröße mitzählen, im Augenblick aber nicht besetzt sind, werden immer als Arbeitsplätze wahlberechtigter Arbeitnehmer gezählt!
Klar ist ebenfalls:
Die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer ergibt sich immer aus der Wählerliste (siehe hier)!
Für kleine Betriebe gilt demnach:
Sind in einem Betrieb in der Regel zwischen 5 und 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, gibt’s einen 1-köpfigen Betriebsrat und bei 21 bis 50 Wahlberechtigten einen 3-köpfigen Betriebsrat!
Die komplizierte Betriebsgröße 51 bis 100 Arbeitnehmer wird jetzt erst einmal übersprungen, denn:
Bei Betrieben mit 101 oder mehr Arbeitnehmern spielt die Frage der Wahlberechtigung keine Rolle mehr!
Trotzdem ist die Sache auch in diesen Fällen nicht ganz einfach. Denn zu den in der Wählerliste aufgeführten wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen ja noch die (und nur die) hinzugezählt werden, die...
  • zwar nicht wahlberechtigt, aber
  • doch Arbeitnehmer des Betriebs sind.
Wen muss der Wahlvorstand also zur Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer noch dazu zählen? Etwa die leitenden Angestellten? Nein, natürlich nicht! Denn die leitenden Angestellten (wenn es wirklich leitende sind) sind ja keine Arbeitnehmer "im Sinne dieses Gesetzes" (§ 5 BetrVG). Und das gleiche gilt für alle anderen, die der Wahlvorstand aufgrund der Bestimmungen des § 5 Absatz 2 nicht in die Wählerliste aufgenommen hat (siehe hier).
Bleibt jetzt noch die "Zwischenstufe" von Betrieben mit "51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern" (§ 9 BetrVG). Grundsätzlich gilt hier:
In Betrieben, die zwischen 51 wahlberechtig­ten Arbeitnehmern und 100 Arbeitnehmern (ohne Beachtung der Wahlberechtigung) beschäftigen, ist ein 5-köpfiger Betriebsrat zu wählen!
Das kann nun allerdings zu Unklarheiten führen. Dazu ein Beispiel:
In einem Betrieb gibt es laut Wählerliste 48 wahl­berechtigte Arbeitnehmer, demnach müsste ein 3-köpfiger Betriebsrat gewählt werden. Aber: Es gibt auch noch 3 Auszu­bildende und 2 Jungarbeiter, die unter 16 Jahre alt sind – nicht wahlberechtigt, aber Arbeit­nehmer. Zusammengezählt macht das eine Gesamtzahl von 53 Arbeitnehmern. Muss also doch ein 5-köpfiger Betriebsrat gewählt werden?
Schwer zu sagen. Und tatsächlich sind sich auch noch nicht einmal die Juristen einig, wie das in der Praxis nun zu handhaben ist. Folgender Vorschlag scheint der logischste zu sein:
Wenn in einem Betrieb 52 oder mehr Arbeitnehmer (Wahlberechtigte und noch nicht Wahlberechtigte zusammen­ge­zählt!) beschäftigt sind, zählt von dieser Grenze an (insgesamt 52!) nur die Zahl aller Arbeitnehmer bei der Festlegung der Betriebsratsgröße!
Damit ist dann auch klar, dass im obigen Beispiel ein 5-köpfiger Betriebsrat zu wählen ist.
Ziemlich kompliziert, aber glücklicherweise spielt dieses Problem eine praktische Rolle nur bei solchen Betrieben, die
  • knapp um die 50 Arbeitnehmer beschäftigen und dazu
  • einige Arbeitnehmer unter 16 Jahren haben.
In diesen (seltenen) Fällen aber lohnt es sich tatsächlich, immer ganz genau nachzurechnen!

In allen größeren Betrieben ist es nur nötig festzustellen, wie viele Arbeitnehmer "in der
Regel" beschäftigt
sind...