Wer ist nicht wahlberechtigt?

Nicht wahlberechtigt sind:

  • Leiharbeitnehmer, deren Gesamteinsatzzeit im Betrieb auf weniger als 3 Monate festgelegt ist und
  • Arbeitnehmer von Fremdfirmen.
Zu Letzteren gibt es oft Missverständnisse, deshalb eine Klarstellung:
Arbeitnehmer, die im Auftrag einer Fremdfirma im Betrieb beschäftigt sind, arbeiten dort vielleicht (ähnlich wie manche Leiharbeitnehmer) sehr langfristig und auch regelmäßig, aber – und das allein ist entscheidend – sie unterliegen nicht dem Weisungsrecht des "Gast-Arbeitgebers", sondern allein dem ihres "Vertrags-Arbeitgebers". Typische Beispiele sind etwa Monteure oder auch Bauarbeiter. Die Grenze zur Leiharbeitnehmerei ist aber sicher fließend – deshalb müssen im Zweifelsfall die Verträge genau geprüft werden, ob es sich nicht vielleicht um "verdeckte Leiharbeit" handelt.

Außerdem gilt noch Folgendes:

  • "Altersteilzeitler", die ihre Altersteilzeit in "Blöcken" (volle Arbeit mit reduzierter Bezahlung, dann "Ruhephase" bei gleichbleibender Bezahlung) in Anspruch nehmen, verlieren ihre Wahlberechtigung mit dem Eintritt in die Ruhephase.
  • Arbeitnehmer, die wegen geistiger Gebrechen entmündigt oder die unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, sind ebenfalls nicht wahlberechtigt.
  • Gleiches gilt für alle in § 5 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Beschäftigten ("nicht Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes") – da ist die Beschreibung im Gesetzestext ziemlich eindeutig.
Und dann sind da noch "die Leitenden" – dazu mehr im nächsten Schritt.