Wer ist wahlberechtigt?

Um es gleich ganz klar zu sagen:

Der Wahlvorstand entscheidet (!) allein (!) über die Wahlberechtigung – nicht etwa der Arbeitgeber!
Deshalb braucht der Wahlvorstand selbstverständlich auch die Daten aller (!) im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer(innen)!
Der Wahlvorstand darf also nicht zulassen, dass der Arbeitgeber oder die Personalabteilung bei der Zusammenstellung der Daten eine Vorauswahl trifft.
Der Wahlvorstand prüft dann für jeden einzelnen Arbeitnehmer, ob dieser für die Betriebsratswahl wahlberechtigt ist, also ob er mitwählen darf.
Zur Wahlberechtigung gehört, dass jemand...
  • das 16. Lebensjahr spätestens am Tag der Betriebsratswahl vollendet hat (der Grenzfall wäre also jemand, der am Tag der Betriebsratswahl seinen 16. Geburtstag hat – er wäre gerade noch wahlberechtigt) und
  • Arbeitnehmer des Betriebs ist (siehe auch § 5 Abs. 1 BetrVG).
Dabei ist zu beachten:
Zu den Arbeitnehmern des Betriebs zählen auf jeden Fall auch:
  • Auszubildende, Anlernlinge und Praktikanten
  • Beschäftigte in Altersteilzeit oder in so genannter Elternzeit
  • Teilzeitbeschäftigte
  • "geringfügig Beschäftigte"
  • Leiharbeitnehmer (wenn ihr Einsatz für länger als 3 Monate festgelegt ist)
Selbstverständlich zählen zu den Wahlberechtigten auch:
  • Telearbeitnehmer und Heimarbeiter;
  • kranke und beurlaubte Arbeitnehmer;
  • auch: gekündigte Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist und
  • gekündigte Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben;
  • Arbeitnehmer im Außendienst – einschließlich Montagearbeiter, im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer usw.
Weil es so wichtig ist, sei es noch einmal gesagt:
Der Wahlvorstand trifft ganz allein und selbstständig die Entscheidung, wer von den Arbeitnehmern eines Betriebs für die Betriebsratswahl wahlberechtigt ist und wer nicht (z.B. leitende Angestellte im Sinne § 5 Abs. 3 BetrVG und hier)!
Dabei können Entscheidungen der früheren Wahlvorstände hilfreiche Anhaltspunkte geben – die eigentliche Entscheidung wird aber jedesmal neu getroffen. Ein neuer Wahlvorstand kann also auch eine völlig neue Entscheidung treffen.

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