Spezialfall "Leitende"

Wenn es um die Wahlberechtigung zur Betriebsratswahl geht, dann gibt es dazu in der Praxis am ehesten Probleme bei der Einordnung von angeblich oder tatsächlich leitenden Angestellten. Auch dafür gilt:

Der Wahlvorstand entscheidet (!) allein (!) über die Wahlberechtigung – und damit auch über die Frage, ob ein bestimmter Arbeitnehmer "leitend" im Sinne des Gesetzes ist oder nicht!
Bei dieser Entscheidung stützt sich der Wahlvorstand auf die Bestimmungen des § 5 BetrVG. Das heißt: Nicht jeder Arbeitnehmer, der eine leitende Funktion im Betrieb inne hat, ist leitender Angestellter (sondern gilt als wahlberechtigter Arbeitnehmer). Nur wer die im § 5 BetrVG genannten Kriterien erfüllt, ist leitender Angestellter und daher nicht wahlberechtigt.
Grundsatz sollte dabei sein:
Je weniger leitende Angestellte, desto besser! Denn sie stehen nicht unter dem Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes – der Betriebsrat wäre  für sie nicht zuständig!
Die Arbeitsschritte des Wahlvorstands im Einzelnen:
  • Prüfen, ob die Listen des Arbeitgebers tatsächlich alle (auch leitenden) Arbeitnehmer aufführen.
  • Alle Arbeitnehmer kennzeichnen, die betriebsüblich als leitende Angestellte gelten.
  • Nach der Wählerliste der letzten Betriebsratswahl prüfen, wer damals als leitender Angestellter angesehen und nicht in die Wählerliste aufgenommen wurde. Nicht vergessen: Dabei geht es um die Aufgaben, die Funktion, nicht um Personen.
  • Erstes Ergebnis: eine Liste mit den Arbeitnehmern, die möglicherweise leitende Angestellte sind.
  • Und dann die Entscheidung über jeden Einzelfall: Ist er/sie tatsächlich "als Unternehmer" tätig? Dafür muss der Wahlvorstand wieder auf § 5 BetrVG zurückgreifen.
Der Wahlvorstand streicht alle seiner Meinung nach tatsächlich leitenden Angestellten von den Listen und lässt die endgültigen Wählerlisten (eine für Frauen, eine für Männer) zusammenstellen und ausdrucken!
Und noch ein eher seltener Sonderfall:
Wenn es im Betrieb einen "Sprecherausschuss der leitenden Angestellten" geben sollte (meist wird das nicht der Fall sein), kann dessen Wahl zeitgleich mit der Betriebsratswahl stattfinden. Das muss vom Wahlvorstand berücksichtigt werden:
Der für die Wahl des Sprecherausschusses zuständige Wahlvorstand muss mit dem Betriebsrats-Wahlvorstand bei der Entscheidung über die leitenden Angestellten zusammenarbeiten!
Was dabei im Einzelnen beachtet werden muss, steht in § 18a BetrVG...

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