Vereinfachtes Wahlverfahren in Betrieben über 100 Wahlberechtigte?

Im § 14a BetrVG steht kurz und salopp:
"In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahl­berechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwen­dung des vereinfachten Wahlverfah­rens vereinbaren."

Wie hat man sich das praktisch vorzustellen? Klar ist:


Der Wahlvorstand muss die Nutzung des vereinfachten Wahlverfahrens – wenn es denn sein soll – mit dem Arbeitgeber vereinbaren, nicht etwa der (alte) Betriebsrat!
Außerdem kann der Wahlvorstand nicht einfach für sich - ohne Vereinbarung mit dem Arbeitgeber - das vereinfachte Wahlverfahren durchführen. Dies wäre ein Grund zur Anfechtung der Wahl.

Das heißt auch:
Konkret vereinbart werden kann die vereinfachte Wahl erst, wenn der Wahlvorstand in Amt und Würden ist!
Bis dahin ist also davon davon auszugehen, dass die Betriebsratswahl im normalen Verfahren durchgeführt werden wird.
Und das heißt:
Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand (wie fürs Normalverfahren vorgeschrieben) 10 Wochen vor Ende seiner Amtszeit bestellen!
Der Wahlvorstand würde dann...
  1. überlegen und entscheiden, ob das vereinfachte Wahlverfahren angewendet werden soll und würde
  2. entsprechend mit dem Arbeitgeber verhandeln.
In der Praxis allerdings wird es wohl eher so ablaufen:
  • Der Betriebsrat hat schon einige Zeit vor der Benennung des Wahlvorstands (möglichst zusammen mit den künftigen Wahlvorstandsmitgliedern) überlegt, ob es vielleicht eine gute Idee wäre, das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden.
  • Der Wahlvorstand wird dann nach seiner Benennung entsprechend tätig werden (in diesem Fall hätte er ja genügend Zeit) – vielleicht hat man auch vorher schon mal beim Arbeitgeber "vorgefühlt".
Umgekehrt kann es natürlich auch ablaufen:
Der Arbeitgeber klopft beim Wahlvorstand(svorsitzen­den) an und fragt an, ob das vereinfachte Wahlverfahren genehm wäre.
Aber Achtung:
Betriebsrat und Wahlvorstand sollten genau überlegen, was mehr Vorteile bringt: Das nicht wirklich einfachere, sondern nur schnellere "vereinfachte" Verfah­ren oder mehr Ruhe beim "normalen" Verfahren (siehe "Vereinfachte Wahl")!
Unser Rat:
Wenn es nicht aus sachlichen Gründen als notwendig erscheint, die Wahl möglichst schnell durchzuführen, sollte man das "normale" Wahlverfahren bevorzugen.
Wie auch immer:

Wenn es gewollt ist, setzen sich Wahlvorstand und Arbeitgeber zusammen und einigen sich auf eines der beiden möglichen Wahlverfahren, halten das Ergebnis schriftlich fest (zumindest dann, wenn das vereinfachte Wahlverfahren zum Einsatz kommen soll) und unterschreiben.

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