Ein Platz zum Arbeiten

Ein Arbeitsplatz für den Betriebsrat muss Platz und Ausstattung für die folgenden Aufgaben bieten:

  • Post erledigen, Schriftverkehr abwickeln, andere Schreibarbeiten machen (mit oder ohne PC),
  • Unterlagen durcharbeiten, Aushänge anfertigen usw.
  • ungestört Telefongespräche innerhalb des Betriebs wie auch nach außerhalb, z.B. mit der Gewerkschaft, führen
  • ein jederzeit nutzbarer und sicherer Zugang zu E-Mail, Intranet und Internet
  • Gesetzestexte, Kommentare, Tarifverträge, Fachzeitschriften bereit stellen
  • schriftliche Unterlagen systematisch ablegen und pflegen
  • Fotokopien erstellen und vertrauliche, aber nicht mehr benötigte Unterlagen vernichten (Reißwolf).
  • Gespräche mit einzelnen oder auch einmal mehreren ratsuchenden Arbeitnehmern in einer angenehmen Atmosphähre (Sitzecke) führen
Das ist das, was jedes Betriebsratsbüro (unabhängig von der Größe des Gremiums!) bieten muss, damit der Betriebsrat darin und damit arbeiten kann!
Im Detail hängen die Ansprüche, die ein Betriebsrat in Bezug auf Raum und Ausstattung hat, dann allerdings von seinen konkreten Aufgaben und seiner Größe ab...
Ehe wir uns im nächsten Schritt noch mit dem bestmöglichen Standort des Betriebsratsbüros befassen, sollten möglichst alle drei aufgeführten "Ausstattungsvarianten" angeschaut werden, weil die Größe des Gremiums doch nur einen ungefähren Anhalt gibt, was benötigt wird und worauf ein Betriebsrat einen Anspruch hat

Weiter im Thema...

      • Auch der kleine Betriebsrat braucht eine komplette Ausstattung (...)
      • Der mittlere Betriebsrat braucht nicht unbedingt etwas anderes aber mehr "Eigenes" (...)
      • Der große Betriebsrat braucht im Wesentlichen dieselbe Ausstattung wie ein mittlerer - nur von allem ein bisschen mehr (...)
      • Rechtsgrundlage

        § 40 Abs. 2 BetrVG
        (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
        § 40 BetrVG kommentiert