Einladung an den Arbeitgeber

Damit es gar nicht erst zu einem Missverständnis kommt:

Der Arbeitgeber hat das Recht, über jede stattfindende Betriebsratssitzung informiert zu werden! Information aber nur über die Tatsache, dass und wann und wo eine Betriebsratssitzung stattfindet. Er hat selbstverständlich kein Recht, über den Inhalt einer Betriebsratssitzung informiert zu werden und schon gar nicht das Recht, daran teilzunehmen!
Andererseits aber gilt:
Wenn der Arbeitgeber zu einer Betriebsratssitzung eingeladen wird, ist er verpflichtet auch zu kommen!
Allerdings muss der Arbeitgeber nicht persönlich erscheinen. Er kann auch eine Stellvertretung schicken. Diese muss aber in der Frage, zu der der Arbeitgeber eingeladen wurde, sachkundig und auch entscheidungsbefugt sein.
Außerdem kann der Arbeitgeber verlangen, dass eine Betriebsratssitzung zu einem bestimmten Thema stattfindet. In diesen Fällen muss er vom Betriebsratsvorsitzenden zu diesem Tagesordnungspunkt eingeladen werden. Allerdings gilt auch hier: Bevor es zu einer Beschlussfassung kommt, muss der Arbeitgeber die Sitzung wieder verlassen.
Einige Merkpunkte zur Einladung an den Arbeitgeber:
Soll der Arbeitgeber zu einer Betriebsratssitzung eingeladen werden, sollte dies immer nur zu ausgewählten Tagesordnungspunkten geschehen. In der Einladung sind dann auch nur diese Tagesordnungspunkte aufzuführen.
Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber alternativ auch – mit Tagesordnung – zu einer gemeinsamen Besprechung (§ 74 BetrVG) einladen, die ohnehin einmal im Monat stattfinden sollte.

Rechtsgrundlage

§ 29 Abs. 4 BetrVG
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
§ 29 BetrVG kommentiert

§ 30 BetrVG
[...] Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. [...]
§ 30 BetrVG kommentiert

§ 74 Abs. 1 BetrVG
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. [...]
§ 74 BetrVG kommentiert