Arbeitnehmer einladen

Im Grundsatz ist die Betriebsratssitzung nicht öffentlich. Es wäre also z.B. nicht möglich, "alle Interessierten" zur Teilnahme einzuladen. Will der Betriebsrat einen oder mehrere Arbeitnehmer in die Sitzung einladen, muss er dafür immer einen konkreten Grund haben:

...als Betroffene
Um sich von bestimmten Problemen ein Bild machen zu können, um für die Diskussion von Problemlösungen verwertbare Informationen zu sammeln und Einschätzungen und Erfahrungen kennenzulernen, kann der Betriebsrat einzelne Arbeitnehmer oder auch Gruppen von Arbeitnehmern jederzeit in eine Betriebsratssitzung einladen - allerdings immer nur gezielt und begrenzt für einen Tagesordnungspunkt.
Das ist natürlich dann besonders sinnvoll, wenn es um persönliche Probleme einzelner Arbeitnehmer geht (Kündigung, Abmahnung, Bescxhwerden usw.). Aber auch um geplante Rationalsierungsmaßnahmen in ihren konkreten Auswirkungen auf die Arbeitssituation abschätzen zu können, ist es oft sinnvoll, "die Basis" in der Betriebsratssitzung zu befragen.
...als Sachkundige
Diese Möglichkeit wird sogar ausdrücklich im § 80 Abs. 2 BetrVG genannt. Und dabei muss es nicht immer um komplizierte Fachthemen gehen. Sinnvoll kann es auch sein, Arbeitnehmer als "Sachkundige" für alltägliche Arbeitsprobleme einzuladen - so zum Beispiel:
  • wenn es um Probleme an Arbeitsplätzen geht, mit denen sich kein Betriebsratsmitglied auskennt
  • wenn der Betriebsrat Informationen über bestimmte Maschinen oder Arbeitsabläufe braucht
Dass Arbeitnehmer das Recht haben, auf Einladung während der Arbeitszeit und bei Fortzahlung des Entgelts an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen, ist selbstverständlich.
Umgekehrt ist es sogar so, dass der Betriebsrat verpflichtet ist, zu Fachthemen (wie z.B. Informationstechnik) zunächst "interne Sachverständige" (sachkundige Arbeitnehmer) anzuhören, ehe er beschließt, einen externen Sachverständigen zu engagieren.
Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber dies vom Betriebsrat verlangt - ist meist aber auch ein sinnvolles Vorgehen...

Rechtsgrundlage

§ 80 Abs. 2 BetrVG
(2) [...] Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
§ 80 BetrVG kommentiert