Gewerkschaft und Wahlvorstand

Mit der zuständigen Gewerkschaft eng zu kooperieren, ist für diejenigen, die eine Betriebsratswahl initiieren und durchführen wollen, immer sinnvoll – allein schon für organisatorische Hilfen, Materialbeschaffung, Klärung rechtlicher Fragen.

Eine Gewerkschaft kann aber nicht nur helfen, sondern sie hat auch eigene Rechte bei der Bestellung eines Wahlvorstands:
Jede im Betrieb (mit mindestens 1 Mitglied) vertretene Gewerkschaft hat das Recht, eines ihrer Mitglieder als ihre Vertretung im Wahlvorstand zu benennen (§ 16 Abs. 1 BetrVG ; zusätzlich also, als nicht stimmberechtigter Berater)!
Was allerdings nur dann zum Tragen kommt, wenn nicht ohnehin bereits eines der regulären Wahlvorstandsmitglieder dieser Gewerkschaft angehört – in der Praxis passiert das also nur sehr selten.
Nicht ganz auszuschließen ist aber auch folgender Fall:
Irgendjemand erscheint bei Betriebsrat oder Wahlvorstand (oder schreibt an sie), weist sich als Beauftragter einer Gewerkschaft aus (von der im Betrieb bisher vielleicht niemand etwas gehört hat), weist nach, dass es mindestens 1 Mitglied im Betrieb hat und benennt eines seiner Gewerkschaftsmitglieder als Wahlvorstandsmitglied.
Da stellt sich zunächst natürlich die Frage, ob diese "Gewerkschaft" überhaupt eine Gewerkschaft im rechtlichen Sinn ist? Dazu gibt es genaue, wenn auch ziemlich komplizierte Vorschriften. Und ehrlich gesagt: Jeder Betriebsrat, jeder Wahlvorstand wäre überfordert damit, diese Frage zu entscheiden (obwohl er es dürfte und letztlich auch muss). Also wird er so vorgehen:
  • Der Betriebsrat (oder der Wahlvorstand) nimmt diese Benennung eines zusätzlichen Wahlvorstandsmitglieds zunächst nur zur Kenntnis und erkundigt sich bei seiner Gewerkschaft, ob es sich bei dieser plötzlich aufgetauchten "Gewerkschaft" rechtlich überhaupt um eine solche handelt.
  • Je nach Auskunft wird dann der Beschluss gefasst: Das zusätzliche Wahlvorstandsmitglied wird akzeptiert (und muss von da an zu allen Wahlvorstandssitzungen eingeladen werden – ohne Stimmrecht) oder eben nicht.
Allerdings:
Haben sich der Betriebsrat und seine beratende Gewerkschaft bei ihrer Ablehnung geirrt, dann könnte die Gewerkschaft, deren zusätzliches Wahlvorstandsmitglied abgelehnt wurde, die Betriebsratswahl anfechten – über dieses Risiko müssen sich Betriebsrat und Wahlvorstand klar sein!