Besser: mehr Betriebsratssitzungen

Mehr Betriebsratssitzungen anzusetzen als man "eigentlich" zu brauchen glaubt, scheint mit Blick auf Zeitbelastung und Kosten unsinnig zu sein. Tatsächlich aber sind häufigere Sitzung effektiver als Sitzungen, die immer "bis zum Rand" mit Themen gefüllt (und damit in der Praxis meist überfüllt) sind.

Wichtiger als eine "ausgefüllte" Betriebsratssitzung ist die Chance, in kurzen Zeitabständen alle vorhandenen Probleme (und das sind nicht immer nur die, die auf der Tagesordnung stehen) zeitnah besprechen zu können!
Bei dem oft üblichen Verfahren, Sitzungen immer nur dann einzuberufen, wenn "gerade etwas anliegt" oder wenn sich "genug Themen angesammelt" haben, erledigen sich viele Probleme von selbst. Oder der Betriebsratsvorsitzende regelt die meisten Angelegenheiten allein – was zwar für die anderen Mitglieder bequem aber wohl nicht gerade Sinn der Sache ist. Aktive Interessenvertretung sieht ganz sicher anders aus.
Besonders wichtig ist es also, Betriebsratssitzungen regelmäßig durchzuführen. Als ideal hat sich dabei – für Betriebsräte jeder Größe! – ein wöchentlicher Sitzungsrhythmus bewährt. Diese Sitzungen können und sollen bei Bedarf durch weitere Sitzungen ergänzt werden.
Betriebsratssitzungen sind "Präsenzsitzungen". Das heißt, alle Betriebsratsmitglieder kommen persönlich zu einer Sitzung zusammen. Video- oder Telefonkonferenzen sind nur in besonderen Ausnahmefällen und nach bestimmten Regeln möglich (siehe § 30 BetrVG).
Und das ist auch zu realisieren - wenn man es wirklich will. Denn:
Der Betriebsrat entscheidet allein, wie oft, wann und wie lange er Sitzungen machen muss! Der Arbeitgeber ist über einen solchen Beschluss lediglich zu informieren! Ist er nicht einverstanden, könnte er nur durch ein Arbeitsgerichtsverfahren eine Änderung erzwingen!
Erinnert sei an den § 37 Abs. 2 BetrVG. Danach SIND Betriebsratsmitglieder im erforderlichen Umfang von der Tätigkeit zu befreien!

Und die ständige Rechtsprechung bestätigt, was sich aus dem § 37 BetrVG ableiten läßt: Das Betriebsratsamt hat Vorrang. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers sicherzustellen, dass der Betriebsrat im erforderlichen Umfang seine Aufgaben wahrnehmen kann.

Rechtsgrundlage

§ 30 BetrVG
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Sie finden als Präsenzsitzung statt.
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