Regel 4: Notfalls abbrechen

Wenn es sein muss, die Verhandlung abbrechen oder unterbrechen!

Es ist verblüffend, wie sehr Betriebsräte vor dem Schritt, eine Verhandlung abzubrechen, zurückschrecken. Um so notwendiger ist es, sich schon vor der Verhandlung mit dieser Möglichkeit vertraut zu machen. Der wichtigste Grund ist:

Hat man eine Drohung ausgestoßen und der Arbeitgeber "bewegt" sich nicht, dann muss man ernst machen. Dann muss vor dem Fortsetzen der Verhandlung die Betriebsversammlung in der entsprechend verschärften Form kommen, dann muss die "einstweilige Verfügung" in die Wege geleitet werden, oder was eben sonst „angedroht“ worden ist.

Wenn ein Betriebsrat nicht ernsthaft bereit ist, eine Drohung in die Tat umzusetzen, dann sollte er ganz die Finger davon lassen! Und das muss er sich schon bei der Verhandlungsvorbereitung genau überlegt haben!

Außerdem gibt es aber noch eine ganze Reihe anderer Gründe, die den Betriebsrat dazu bringen können (oder müssen), eine Verhandlung abzubrechen oder zu unterbrechen:

  • Wenn der Arbeitgeber neue Informationen einbringt, die bei der Verhandlungsvorbereitung noch nicht bekannt waren.
  • Wenn der Arbeitgeber Zugeständnisse macht, deren Folgen der Betriebsrat im Augenblick nicht überschauen kann.
  • Wenn der Arbeitgeber fertige Beschlussvorlagen (z.B. Entwürfe von Betriebsvereinbarungen) oder anderes neues Material vorlegt.
  • Wenn trotz aller Absprachen doch Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Betriebsrats oder Unsicherheit bei einigen Betriebsratsmitgliedern spürbar werden.

Zum Abbrechen einer Verhandlung gehört Mut, vor allem wenn man es zum ersten Mal tut. Aber ein Weiterverhandeln würde in diesen Situationen mit ziemlicher Sicherheit zu schlechten Ergebnissen führen, über die man sich später ärgert.