Raum, Ort, Zeit...

Wann Verhandlungen stattfinden - Termin und Ort also - werden von dem rechtlichen Rahmen bestimmt, in dem sie einberufen werden

1. Im Rahmen der monatlichen gemeinsamen Sitzungen
Diese laut § 74 BetrVG mindestens einmal im Monat stattfindende gemeinsame Sitzungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat können auch für Verhandlungen genutzt werden. Das hat auf jeden Fall schon mal den Vorteil, dass daran dann der gesamte Betriebsrat teilnehmen wird. (Allerdings sollten komplexe oder besonders strittige Themen - insbesondere, wenn es um den Abschluss einer Betriebsvereinbarung geht - nicht im Monatsgespräch verhandelt werden. Hierzu sollten immer extra Termine vereinbart werden, um sich entsprechend vorbereiten zu können.)
Zu einer solchen Verhandlung kann jede Seite einladen, wenn sie es für nötig hält. Betriebsrat und Arbeitgeber sollten sich auf einen für beide Seiten günstigen Termin, Zeitpunkt und Ort einigen.

2. Als extra angesetzter Verhandlungstermin
Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber jederzeit zu einer Verhandlung einladen und mit deren Durchführung dann auch eine (von Fall zu Fall zusammenzusetzende) Verhandlungskommission beauftragen.
Hier gilt das Gleiche: Einladen können beide Seiten und sollten Termin, Zeitpunkt und Ort abstimmen.

3. Im Rahmen der "normalen" Betriebsratssitzungen
Der Betriebsrat(svorsitzende) kann den Arbeitgeber zu einer ganz normalen Betriebsratssitzung einladen (gezielt zu einem oder mehreren Tagesordnungspunkten), wobei dann auch verhandelt werden kann. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, einer solchen Einladung Folge zu leisten (kann aber eine kompetente Vertretung schicken).
In diesem Fall lädt immer der Betriebsratsvorsitzende ein und bestimmt auch Zeitpunkt und Ort der Betriebsratssitzung. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an einer Sitzung fordert (vergleiche § 29 Abs. 4 BetrVG)

In keinem Fall kann der Arbeitgeber also allein über Zeitpunkt und Ort einer Verhandlung entscheiden! 

Erstaunlich, dass das in der Praxis sehr oft genau so zu sein scheint. Das mag damit zusammenhängen, dass die Ehrfurcht des Betriebsrats vor den Terminverpflichtungen des Arbeitgebers zu groß ist. Es mag aber auch sein, dass der Betriebsrat die Bedeutung des Zeitpunkts für den Ablauf der Verhandlung unterschätzt.

Für die Wahl des günstigsten Zeitpunkts gilt jedenfalls das Gleiche, was auch für eine "normale" Betriebsratssitzung gilt: 

Eine Verhandlung sollte immer an den Anfang der Arbeitszeit gelegt werden, um Zeitdruck durch Mittagessen oder Feierabend zu vermeiden und um sicherzustellen, dass alle Betriebsratsmitglieder noch frisch und aufnahmefähig sind!