Wann redet der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber (oder eine von ihm bestimmte Vertretung) hat das Recht (!), auf jeder Betriebsversammlung zu reden!
Dabei gilt:
Der Arbeitgeber kann (nach den Regeln, die für alle gelten - z.B. Reihenfolge der Wortmeldungen, Worterteilung durch Versammlungsleitung) immer dann das Wort ergreifen, wenn er das will!
Umgekehrt gilt:
Fordert der Betriebsrat den Arbeit­geber ausdrücklich auf, an einer Betriebsversammlung teilzunehmen, muss er kommen oder eine sachkundige Vertretung schicken!
Eigentlich wird das aber kaum nötig sein - denn:
Laut § 43 Abs. 2 BetrVG muss der Arbeitgeber mindestens einmal im Kalenderjahr, also auf einer der vier im Verlauf eines Jahres stattfindenden Betriebsversammlungen, muss der Arbeitgeber über das Personal- und Sozialwesen und über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs berichten.
Und:
Nach § 110 BetrVG (Text rechte Spalte) muss die Belegschaft in jedem Kalendervierteljahr einmal über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens informiert werden - in Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten muss das schriftlich erfolgen, in kleineren Betrieben (21 bis 999 Beschäftigte) genügt eine mündliche Information.
Konkret heißt das:
Bericht des Arbeitgebers auf jeder der vier regulären Betriebsversammlungen, es sei denn, es handelt sich um einen Betrieb mit mehr als 1000 Beschäftigten und es wird nur schriftlich informiert!
Damit stellt sich die Frage: Wann im Verlauf der Versammlung ist der günstigste Zeitpunkt für einen Bericht des Arbeitgebers? Am Anfang? In der Mitte? Am Ende?
Fest steht nur:
Der Arbeitgeber spricht auf keinen Fall am Anfang der Betriebs­ver­sammlung!
Die Betriebsversammlung ist eine Veranstaltung des Betriebsrats! Und das soll schon dadurch deutlich gemacht werden, dass am Anfang der Betriebsversammlung immer der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats steht!
Wenn nötig, kann der Betriebsrat nach dem Bericht des Arbeitgebers noch gezielt dazu Stellung nehmen. Außerdem wird der Betriebsrat Berichte und Stellungnahmen des Arbeitgebers nicht routinemäßig immer an der­selben Stelle der Betriebsversammlung einplanen, sondern immer dort, wo es dem Betriebsrat für den inhaltlichen Ablauf der Versammlung nützlich und sinnvoll erscheint – Beispiele für unterschiedliche Versammlungsabläufe sind hier vorgestellt.
Vor einem aber muss sich der Betriebsrat immer hüten:

Dass der Arbeitgeber nicht etwa durch zu viele Redebeiträge die Gestaltung und den Ablauf der Versammlung beeinflusst oder gar die Leitung der Versammlung an sich reißt. Der Betriebsrat muss vielmehr sicherstellen, dass die Versammlung genau nach seinen Vorstellungen abläuft - entsprechend plant er die "Einsätze" des Arbeitgebers ein.

Rechtsgrundlage

§ 43 Abs. 2 BetrVG
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
§ 43 BetrVG kommentiert
§ 110 BetrVG
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.