Gewerkschaften und Verbände

Teilnahme der Gewerkschaft

In der Praxis sieht es oft so aus:
  • Die Gewerkschaft ist fast immer erst dann "dran", wenn die Betriebsversammlung schon zuende geht, wenn die Aufmerksamkeit bereits stark nachgelassen hat.
  • Oft hat diese Rede überhaupt keinen Bezug zu den anderen Themen der Betriebsversammlung; sie wirkt wie ein Fremdkörper, wie eine reine Pflichtübung!
Besser ist es:
Der Betriebsrat plant Redebeiträge und Stellungnahmen der Gewerkschaft flexibel an verschiedenen und - wenn das sinnvoll erscheint - auch an mehreren Stellen der Versammlung ein!
Beispiele für den flexiblen Einsatz des Gewerkschaftssekretärs finden sich hier. Wobei es manchmal natürlich doch notwendig sein kann, dass der Gewerkschaftssekretär zu einem Thema spricht, das in der Betriebsversamm­lung sonst keine größere Rolle gespielt hat – etwa um den Tarifabschluss zu erläutern. In solchen Fällen ist es dann wohl tatsächlich besser, solch einen Beitrag am Ende einer Betriebsversammlung einzuplanen.
Generell aber gilt:
Der Betriebsrat muss die Gewerkschaft rechtzeitig vor der Betriebsversammlung (mindestens zwei Wochen vorher) über den Inhalt, über die wichtigen Themen der Betriebsversammlung infor­­mieren und den Einsatz eines Gewerkschaftssekretärs absprechen!
Dabei wird dann auch vereinbart, wann sich der Gewerkschaftssekretär "spontan" in Diskussionen einschalten kann (oder soll).

Teilnahme der Arbeitgebervereinigung

Dazu nur ein paar kurze Stichworte:

  • Von einer Arbeitgebervereinigung kann nur dann jemand an der Betriebsversammlung teilnehmen, wenn der Arbeitgeber Mitglied in dieser Vereinigung ist.
  • Information und Einladung an den Arbeitgeberverband ist Sache des Arbeitgebers.
  • Der Beauftragte der Arbeitgeberver­eini­gung darf nur dann an der Betriebsversammlung teilnehmen, wenn auch der Arbeitgeber oder seine Stellvertretung dabei ist.
  • Der Beauftragte der Arbeitgebervereini­gung kann sich (anders als etwa eine Gewerkschaftssekretärin!) nicht einfach zu Wort melden. Nur wenn der Arbeitgeber von der Versammlungsleitung ver­langt, dass dem Beauftragten an Stelle des Arbeitgebers das Wort erteilt werden soll, muss dies berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlage

§ 46 BetrVG
(1) An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
§ 46 kommentiert