Ausschüsse bilden - so oder so

Offiziell können Ausschüsse ab einer Betriebsratsgröße von 7 Mitgliedern und nach den Regeln des § 28 BetrVG gebildet werden. Außerdem ist es aber selbstverständlich jedem Betriebsrat möglich, einige seiner Mitglieder mit einer ständigen oder - zeitlich befristet - einer aktuellen Aufgabe zu betrauen.

Im Grunde ist das Vorgehen nach § 28 BetrVG nur dann nötig, wenn der Betriebsrat die Absicht hat, einem Ausschuss Aufgaben zu übertragen; unter Umständen zur selbstständigen Erledigung - letzteres aber selbst bei größeren Betriebsräten die Ausnahme bleiben sollte!

Die folgenden Schritte haben sich bei der Bildung von Ausschüssen bewährt:

1. Schritt:

Alle während der Arbeitsplanung gesammelten und noch nicht verteilten Aufgaben und Arbeiten werden systematisch durchgesehen, um die Themenbereiche herauszufinden, die sinnvoll durch einen „ständigen Ausschuss“ vorbereitend bearbeitet werden könnten - Beispiele:

  • 
Informations-/Kommunikationstechnik
  • 
Personalfragen
  • 
Sozialleistungen, Sozialeinrichtungen
  • 
Arbeitssicherheit

  • Leistungslohn und andere Entgeltfragen

  • Berufsausbildung, Weiterbildung

  • Arbeitsplatzgestaltung, Gesundheitsschutz
  • Dienstpläne

Betriebsräte, die bereits ständige Ausschüsse haben, überprüfen anhand der Arbeitsplanung, ob die existierenden Ausschüsse mit den gesammelten wichtigen Aufgaben übereinstimmen - aber:

Mehr als zwei oder drei ständige Ausschüssen sollte sich ein Betriebsrat mittlerer Größe nicht zumuten!

2. Schritt
:
Jedem ständigen Ausschuss werden dann konkret die für ihn „passenden“ Einzelthemen zugewiesen (natürlich in einer Betriebsratssitzung per Beschlussfassung). Jedem Betriebsratsmitglied muss klar sein, welche konkreten (laufenden) Themen die Ausschüsse bearbeiten sollen, mit dem Ziel, die Ergebnisse ihrer Arbeit dann dem Gesamtgremium vorzulegen.

3. Schritt:
Der Betriebsrat entscheidet über die personelle Besetzung der ständigen Ausschüsse. Oft werden Betriebsratsvorsitzender oder Stellvertreter in den Ausschüssen vertreten sein. Zwingend erforderlich ist es aber nur bei den Ausschüssen, die offiziell nach § 28 BetrVG gebildet werden.

Ansonsten gilt:

Jedes Betriebsratsmitglied sollte in mindestens einem Ausschuss sitzen! 

Damit ist auch klar:

Alle Arbeiten und Themen, die weder dem Vorsitzenden, dem Betriebsausschuss, einem ständigen Fachausschuss oder einem einzelnen Betriebsratsmitglied übertragen wurden, werden auf den kommenden Sitzungen vom ganzen Betriebsrat bearbeitet werden. In welcher Rangfolge ergibt sich aus der Arbeitsplanung.

Zusätzlich gibt es aber natürlich auch noch diese Möglichkeit:

Der Betriebsrat bildet zu besonders wichtigen und umfangreichen Einzelthemen einen befristet tätigen Ausschuss!

Dies kann sinnvoll sein bei Themen wie:

  • Planung von Neu- und Umbauten
  • große Rationalisierungsvorhaben
  • geplante Einführung neuer Informations-/Kommunikationstechnik
  • die geplante Stilllegung von Abteilungen oder Betriebsteilen

Immer aber gilt:

Ausschüsse arbeiten dem Betriebsrat nur zu. Was endgültig zu geschehen hat, diskutiert und entscheidet der ganze Betriebsrat auf Grund der Berichte und Vorlagen des Ausschusses!

Rechtsgrundlage

§ 28 Abs. 1 BetrVG
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. [...]
§ 28 BetrVG kommentiert
siehe auch:
§ 27 BetrVG kommentiert