Die JAV-Wahl, wichtige Hinweise

Für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Im Betrieb muss bereits ein Betriebsrat bestehen (der den Wahlvorstand bestellen muss) - und
  • Es müssen mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne des § 61 BetrVG regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden.
Wichtig:
Im Wesentlichen gelten die gleichen Vorschriften wie zur Wahl des Betriebsrats - einige wichtigen Änderungen ergeben sich aber doch. Sie sind in der Wahlordnung zum BetrVG in den §§ 38 bis 40 WO festgelegt.

Der Wahlvorstand

Der Wahlvorstand wird immer vom Betriebsrat bestellt. Dies muss mindestens 8 Wochen vor dem Ende der Amtszeit der JAV geschehen. Handelt der Betriebsrat bis 6 Wochen vor dem Ende der Amtszeit nicht, kann der Wahlvorstand auch vom Arbeitsgericht bestellt werden (siehe § 63 BetrVG)
Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Mindestens einer davon muss wählbarer Arbeitnehmer des Betriebes sein (siehe§ 38 WO und § 8 BetrVG).

Mehr zum Thema Wahlvorstand siehe hier .

Wer darf wählen - wer darf gewählt werden

Wahlberechtigte:
Die JAV wird gewählt von
  • allen Arbeitnehmern, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben - also den 18. Geburtstag noch nicht gefeiert haben - und
  • Arbeitnehmer, die zur Berufsausbildung beschäftigt werden.
  • Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wahl.
Der Begriff Berufsausbildung bezieht sich hierbei nicht nur auf die klassischen Lehren im Betrieb, sondern auch auf alle Formen der Berufsausbildung
Wählbarkeit:
Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Betrieb, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (am Wahltag) oder zur Berufsausbildung beschäftigt werden.

Als Einschränkung gelten ansonsten 
  • § 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Das heißt, die Kandidaten müssen das Recht haben, ein öffentliches Amt auszuüben.
  • Betriebsratsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig auch JAV-Mitglieder werden.
Wird ein JAV-Mitglied während der Amtszeit 25 Jahre alt, bzw. beendet die Ausbildung, bleibt es im Amt, bis die Amtszeit abgelaufen ist.
Will ein Betriebsratsmitglied, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, zur JAV kandidieren, muss es im Falle der Wahl das BR-Amt nieder legen.

Wie groß ist die JAV?

Wie viele Mitglieder die JAV haben muss, richtet sich nach der Anzahl der in der Regel beschäftigten Wahlberechtigten. Diese Zahl ist im § 62 BetrVG festgelegt.

Sie besteht aus:
  • 1 Person bei 5 -20 wahlberechtigten Arbeitnehmern *)
  • 3 Personen bei 21 - 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern *)
  • 5 Personen bei 51 - 150 wahlberechtigten Arbeitnehmern *)
  • und so weiter (siehe § 62 BetrVG)
*) = gemäß § 61 BetrVG
Wichtig:
Ab einer Größe von 3 Mitgliedern, ist auch bei der JAV das Minderheitengeschlecht zu berücksichtigen. Dabei ist zu ermitteln, wie viele Frauen und Männer sich unter der Zahl der Wahlberechtigten befinden. Mehr dazu siehe hier.

Wahlverfahren

Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren?
Ob die JAV-Wahl nach dem normalen oder vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach der Größe der zu wählenden JAV.

Das normale Wahlverfahren muss immer dann angewendet werden, wenn es  201 Wahlberechtigte und mehr gibt. Es findet also eine Listenwahl bzw. Verhältniswahl statt.

Die Kandidaten werden über Vorschlagslisten dem Wahlvorstand bekannt gegeben.

Der Wähler kann dann lediglich mit einem Kreuz eine der Listen wählen.

Wird nur eine Wahlvorschlagsliste beim Wahlvorstand eingereicht, erfolgt die Wahl als Mehrheitswahl (Personenwahl). Der Wähler kann dann bei der Wahl so viele Kreuze machen, wie die JAV Mitglieder haben soll.

Eine tabellarische Übersicht, welche Vorschriften der Wahlordnung (WO) auch für das normale Wahlverfahren bei der JAV gelten hier...
Wichtig:
Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen muss auch der Ausbildungsberuf genannt werden (gilt sowohl im vereinfachten als auch im normalen Wahlverfahren).

Im Übrigen entspricht das Wahlverfahren dem der Betriebsratswahlen. Die Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Mehr dazu siehe hier.
Immer wenn es bei der zu wählenden JAV zwischen 5 und 100 Wahlberechtigte gibt, ist das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden. Die Wahl findet dann als Mehrheitswahl bzw. Personenwahl statt.

Das Wahlverfahren entspricht dem vereinfachten Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl (siehe § 36 WO). Auch hier muss bei der JAV-Wahl bei den Wahlbewerbern der Ausbildungsberuf angegeben werden.
In den Betrieben, in denen es 101 bis 200 Wahlberechtigte gibt, können der Betriebsrat und der Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren für die JAV-Wahl vereinbaren (Betriebsvereinbarung); mehr dazu siehe auch § 63 Abs. 5 BetrVG.

Ob dies sinnvoll ist, hängt von der betrieblichen Situation ab. In der praktischen Handhabung ist das vereinfachte Wahlverfahren nicht tatsächlich einfacher, sondern in erster Linie schneller durchführbar,

Weiter im Thema...

  • § 38-40 WO zur JAV Wahl (...)