Übersicht über die JAV-Wahl
Grundlage für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und zwar die §§ 60 - 64 BetrVG.
Details zu den § 60, § 61, § 62, § 63 und § 64 BetrVG findest Du in unserem online-Kommentar zum BetrVG
Neben denen zur Wahl wichtigen Paragraphen findet auch die Wahlordnung zum BetrVG Anwendung (hier insbesondere die §§ 38 - 40 WO). Weitere Informationen hier (in Arbeit)
Die Tabelle enthält eine Übersicht über die wichtigen Eckpunkte zur JAV-Wahl:
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JAV-Wahl |
Rechtsnorm |
Voraussetzung
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min. 5 Jugendliche unter 18, sowie Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt werden |
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Amtszeit
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2 Jahre |
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Wahlzeitpunkt 2018,2020 .... |
1. Oktober – 30. November
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(§ 13 BetrVG ist sinngemäß anzuwenden) |
Wahlberechtigt
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Jugendliche unter 18 und zur Berufsausbildung Beschäftigte |
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Wählbar
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Alle Arbeitnehmer, die vor Beginn der Amtszeit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. zur Berufsausbildung beschäftigt werden |
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Größe der JAV
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5-20 wahlber. = 1 Mitglied 21-50 wahlber.= 3 Mitglieder usw. |
§ 62 BetrVG |
Wahlvorstand bestellen |
· 8 Wochen vor Ende der Amtszeit durch den Betriebsrat
· Handelt der BR nicht, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einen Wahlvorstand bestellen |
(§ 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 BetrVG gelten entsprechend.)
(§§ § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entsprechend, wenn der Betriebsrat seinen Verpflichtungen nicht nach kommt.) |
Wahlvorschriften
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Die Wahlordnung (WO) zum BetrVG ist anzuwenden
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§ 63 BetrVG und |
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