Übersicht über die JAV-Wahl

Grundlage für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und zwar die §§ 60 - 64 BetrVG.

Details zu den § 60, § 61, § 62, § 63 und § 64 BetrVG findest Du in unserem online-Kommentar zum BetrVG
 

Neben denen zur Wahl wichtigen Paragraphen findet auch die Wahlordnung zum BetrVG Anwendung (hier insbesondere die §§ 38 - 40 WO). Weitere Informationen hier (in Arbeit)

Die Tabelle enthält eine Übersicht über die wichtigen Eckpunkte  zur JAV-Wahl:

 

JAV-Wahl

Rechtsnorm

 

Voraussetzung

 

min. 5 Jugendliche unter 18, sowie Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt werden

 

§ 60 BetrVG

 

Amtszeit

 

 

2 Jahre

 

§ 64 BetrVG

 

Wahlzeitpunkt

 2018,2020 ....

 

1. Oktober – 30. November

 

 

§ 64 BetrVG

 

(§ 13 BetrVG ist sinngemäß anzuwenden)

 

Wahlberechtigt

 

Jugendliche unter 18 und zur Berufsausbildung Beschäftigte

 

§ 61 BetrVG

 

Wählbar

 

Alle Arbeitnehmer, die vor Beginn der Amtszeit das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bzw. zur Berufsausbildung beschäftigt werden

 

§ 61 BetrVG

 

Größe der JAV

 

  5-20 wahlber. = 1 Mitglied

21-50 wahlber.= 3 Mitglieder

usw.

 

§ 62 BetrVG

der Quotenschutz ist zu beachten!

 

Wahlvorstand bestellen

·       8 Wochen vor Ende der Amtszeit durch den Betriebsrat

 

 

·       Handelt der BR nicht, kann das Arbeitsgericht auf Antrag einen Wahlvorstand bestellen

 

§ 63 BetrVG

 

(§ 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 BetrVG gelten entsprechend.)

 

(§§ § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entsprechend, wenn der Betriebsrat seinen Verpflichtungen nicht nach kommt.)

 

Wahlvorschriften

 

 

Die Wahlordnung (WO) zum BetrVG ist anzuwenden

 

 

§ 63 BetrVG und

§§ 38 – 40 WO

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