Ausschüsse und Arbeitsteilung

Die anfallenden Aufgaben und Arbeiten innerhalb des Betriebsrats zu verteilen, ist die eine Sache, "offizielle" Ausschüsse (nach § 28 BetrVG) zu bilden, eine andere - auch wenn beides natürlich zusammenhängt...

Um ein Betriebsratsmitglied mit einer Aufgabe zu betrauen, bedarf es eines einfachen Beschlusses. Das Gleiche gilt für die Bildung eines Ausschusses, wenn nicht die Absicht besteht, diesem Ausschuss Aufgaben zu selbstständigen Erledigung zu übertragen.
Nur wenn der Betriebsrat einem Ausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen will, muss er das in § 28 BetrVG festgelegte (komplizierte) Verfahren einhalten. Dies ist aber erst möglich ab einer Betriebsratsgröße von 9 Mitgliedern.
Grundsätzlich aber sollte gelten:
Ausschüsse mit Aufgaben zur selbstständigen Erledigung sollten selbst für etwas größere Betriebsräte eine Ausnahme sein! Das Gleiche gilt auch für die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung auf den Betriebsausschuss!
Denn: Was sollen Ausschüsse konkret für das Betriebsratsgremium erledigen
Sie leisten Vorarbeiten für die Bearbeitung von Problemen durch das gesamte Betriebsratsgremium, indem sie z.B.
  • Probleme diskutieren
  • Informationen besorgen
  • Vorschläge für Beschlüsse oder Betriebsvereinbarungen erarbeiten
Für Aufgaben dieser Art muss ein Ausschuss aber nicht über das Recht verfügen, selbstständig Beschlüsse zu fassen und umzusetzen. In aller Regel sollen und müssen oder sollten die Ergebnisse der Ausschussarbeit doch durch den ganzen Betriebsrat abschließend diskutiert und letztgültig beschlossen werden.
Lediglich in sehr großen Betriebsräten wird man bei bestimmten Aufgaben auf selbstständig arbeitende Ausschüsse nicht verzichten können und wollen.
Aber auch in mittelgroßen Betriebsräten (aber erst ab 9 Mitgliedern!) kann es einmal gute Gründe dafür geben, dass einem Ausschuss doch Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden sollen - ein Beispiel:
In einem Hotel mit besonders hoher Fluk­tuation und vielen kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen soll die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG (Einstellungen, Eingruppierungen usw.) an einen Personalausschuss übertragen werden, damit die Vielzahl der meist unproblematischen Einzelfälle nicht jede Betriebsratssitzung "verstopft"...
Aber Achtung:
In bestimmten Fällen kann ein Ausschuss mit den Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung beauftragt werden. Aber das letzte Wort hat der Betriebsrat. Auf keinen Fall kann das Recht, Betriebsvereinbarungen abzuschließen, an einen Ausschuss übertragen werden!
Ansonsten aber sind Arbeitsteilung und Ausschussbildung stark von der Betriebsratsgröße abhängig (und natürlich von betrieblichen Besonderheiten). Darum geht es in den nächsten Schritten...

Weiter im Thema...

        • Das Wichtigste ist, dass jeder Betriebsrat überhaupt damit beginnt, Arbeiten und Aufgaben gezielt und gerecht zu verteilen (...)
        • Ab einer Größe von 9 Betriebsratsmitgliedern sollte bereits ernsthaft über die Bildung von Ausschüssen nachgedacht werden (...)
        • Für größere Betriebsräte oder in besonderen Fällen stellt sich die Frage, wieviel Entscheidungsbefugnis soll ein Ausschuss haben? (...)
        • Wenn mehr Betriebsratsarbeit außerhalb der Betriebsratssitzungen gemacht wird, kann es auch häufiger zu Freistellungsproblemen kommen (...)
        • Rechtsgrundlage

          § 28 Abs. 1 BetrVG
          (1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. [...] Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen [...]
          § 28 BetrVG kommentiert