Beispiel: Geschäftsordnung für den Wirtschaftsausschuss

Der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) der Firma ...(Name)... hat in seiner Sitzung vom ...(Datum)... diese Geschäftsordnung für seinen Wirtschaftsausschuss beschlossen:
§ 1 - Geltungsdauer
Diese Geschäftsordnung gilt nur für die Dauer der laufenden Amtsperiode. Sie kann jederzeit durch Beschluss des Betriebsrates (Gesamtbetriebsrates) mit absoluter Mehrheit der Stimmen der Betriebsrats-(Gesamtbetriebsrats-)mitglieder geändert werden. Zu Beginn einer neuen Amtsperiode wird die Geschäftsordnung neu diskutiert und beschlossen.
§ 2 - Vorsitz/Schriftführung
Der Wirtschaftsausschuss wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in). Es wird ferner ein(e) Schriftführer(in) gewählt.
§ 3 - Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
  1. Der Wirtschaftsausschuss tritt regelmäßig einmal im Kalendervierteljahr zusammen.
  2. Der/die Wirtschaftsausschussvorsitzende ist berechtigt, wenn dies notwendig erscheint, jederzeit zusätzliche, außerordentliche Wirtschaftsausschusssitzungen anzusetzen. Er/sie muss dies tun, wenn ein Wirtschaftsausschussmitglied oder der den Wirtschaftsausschuss bildende Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) dies bei ihm/ihr beantragt.
Eine solche Wirtschaftsausschusssitzung muss spätestens innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung einberufen werden.
§ 4 - Einladungen
  1. Die Einladung zu den regelmäßigen Wirtschaftsausschusssitzungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich. Sie soll dem einzuladenden Personenkreis spätestens sieben Tage vor der Sitzung zugegangen sein.
  2. Bei der Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung ist eine kürzere Einladungsfrist möglich.
  3. Der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) beschließt vor jeder ordentlichen bzw. außerordentlichen Wirtschaftsausschusssitzung über die Teilnahme eines oder mehrerer Vertreter(s) der ...(zuständige Gewerkschaft)... an der anstehenden Wirtschaftsausschusssitzung. Oder: Der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) bevollmächtigt den Wirtschaftsausschuss, selbstständig über die Einladung eines Vertreters der ...(zuständige Gewerkschaft)... zu beschließen.
  4. Der Unternehmer (oder sein Stellvertreter) nimmt an den Teilen der Wirtschaftsausschusssitzung teil, zu denen er eingeladen worden ist. Der Wirtschaftsausschuss tagt vor Sitzungen, an denen der Unternehmer teilnimmt, allein oder mit dem Betriebsrat zur internen Vorbereitung.
  5. Der/die Wirtschaftsausschussvorsitzende schlägt zu jeder Sitzung des Wirtschaftsausschusses eine Tagesordnung vor. Diese teilt er allen einzuladenden Personen schriftlich in einer Anlage zur Einladung mit.
§ 5 - Wirtschaftsausschusssitzungen
  1. Die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses  werden von dem/der Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von dem/der Stellvertreter(in) geleitet.
  2. Der/die Vorsitzende erteilt in der Sitzung das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
§ 6 - Protokoll
  1. Für den Kopf des Wirtschaftsauschuss-Protokolls wird ein Standardvordruck verwendet. Er ist vollständig auszufüllen und enthält eine Anwesenheitsliste.
  2. Das Protokoll soll zu jedem Tagesordnungspunkt wenn möglich enthalten: Ziffer und Thema, Kurzbeschreibung des Themas, der Situation, Zusammenfassung aller Informationen, Fakten und Meinungen, die in der Diskus­sion zur Sprache kommen. Grundlage der wirtschaftlichen Information ist der "Kennzahlen-Bogen".
  3. Jedes Wirtschaftsausschussmitglied, alle Mitglieder des entsendenden Betriebsrats (Gesamtbetriebsrats), der Vertreter der …(zuständige Gewerkschaft)… erhalten nach der Sitzung eine Kopie des Protokolls.
  4. Der Unternehmer erhält eine Kopie des Protokolls zu den Tagesordnungspunkten, zu denen er anwesend war.
§ 7 - Information an den Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat)
Der Wirtschaftsausschuss hat den Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) über jede Sitzung innerhalb von drei Arbeitstagen vollständig zu unterrichten. Schriftliche Unterlagen sind den einzelnen Betriebsrats-(Gesamtbetriebsrats-)mitgliedern auszuhändigen und zu erläutern. Über aktuelle, die Arbeitnehmer des Unternehmens unmittelbar und sofort betreffende Vorgänge ist dem Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) noch am Sitzungstag, spätestens jedoch am darauf folgenden Arbeitstag umfassend zu berichten.
§ 8 - Erläuterung des Jahresabschlusses
Der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) nimmt an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teil, auf denen der Unternehmer den Jahresabschluss erläutert. Hierzu findet eine Vor- und Nachbereitung statt, zu der auch die eventuell vorhandenen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat herangezogen werden.
§ 9 - Vierteljährlicher Bericht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens
  1. Der vierteljährliche Bericht des Unternehmens über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens ist vom Unternehmer in einer gemeinsamen Sitzung von Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) abzustimmen. Wird mit dem Unternehmer keine Einigung erzielt, wird der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) seine vom Bericht des Unternehmers abweichende Auffassung den Arbeitnehmern gesondert darlegen.
  2. Der Wirtschaftsausschuss nimmt an jeder Betriebs-, Teil- oder Abteilungsversammlung teil, in der der vierteljährliche Bericht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens erstattet wird. Wer teilnimmt, entscheidet der Wirtschaftsausschuss.

§ 10 - Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung tritt am ...(Datum)... im Kraft.
Beschlossen durch den Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) am ...(Datum)...
Abstimmung: Ja ... Nein ... Enthaltungen ...
Unterschriften aller Betriebsrats-(Gesamtbetriebsrats-)mitglieder