§ 3 - Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
- Der Wirtschaftsausschuss tritt regelmäßig einmal im Kalendervierteljahr zusammen.
- Der/die Wirtschaftsausschussvorsitzende ist berechtigt, wenn dies notwendig erscheint, jederzeit zusätzliche, außerordentliche Wirtschaftsausschusssitzungen anzusetzen. Er/sie muss dies tun, wenn ein Wirtschaftsausschussmitglied oder der den Wirtschaftsausschuss bildende Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) dies bei ihm/ihr beantragt.
Eine solche Wirtschaftsausschusssitzung muss spätestens innerhalb von drei Tagen nach Antragstellung einberufen werden.
§ 10 - Inkrafttreten der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung tritt am ...(Datum)... im Kraft.
Beschlossen durch den Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) am ...(Datum)...
Abstimmung: Ja ... Nein ... Enthaltungen ...
Unterschriften aller Betriebsrats-(Gesamtbetriebsrats-)mitglieder