Wählerliste erstellen und prüfen

Klar ist:
Nicht der Arbeitgeber sondern der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste. Dazu muss der Arbeitgeber dem Wahl­vorstand die benötigten Daten für die Aufstellung der Wählerliste zur Ver­fügung stellen! (siehe auch § 2 der Wahlordnung).
Die Wählerliste könnte dann für den internen Gebrauch durch den Wahlvorstands so aussehen (das Eintrittsdatum gehört dem Gesetz nach nicht unbedingt zur Wählerliste, die Information wird aber später gebraucht, um über die Wahlberechtigung zu entscheiden):
Folgende Anforderungen gelten für die vom Arbeitgeber zu liefernde Liste:
Die dem Wahlvorstand zur Verfügung gestellte Liste soll alle (!) Arbeitnehmer enthalten:
  • getrennt nach Geschlechtern,
  • jeweils alphabetisch geordnet.
Es müssen also auch Leih-, Fremd- und Heimarbeitnehmer, Telearbeitnehmer (Homeworker) und natürlich die (scheinbar oder tatsächlich) leitenden Angestellten aufgeführt sein.
Wie der Wahlvorstand (bzw. der Betriebsrat) bei der Anforderung der entsprechenden Daten vorgeht, hängt vom angewendeten Wahlverfahren ab:

Normale Wahl

Der Wahlvorstand beschließt in seiner ers­ten Sitzung die Anforderung der für die Wählerliste benötigten Daten (siehe oben) und teilt dem Arbeitgeber dies mit.
Bei dieser Gelegenheit: Schon ein  Blick auf die Länge der Spalte rechts zeigt, dass es mit der Einfachheit des "vereinfachten" Wahlverfahrens in der Praxis nicht weit her ist...

Vereinfachte Wahl

...mit vorhandenem Betriebsrat

Auch wenn der Wahlvorstand von einem vorhandenen Betriebsrat benannt wurde, muss er schnell handeln:
Der Wahlvorstand sollte die Wählerliste nach Möglichkeit gleich in seiner ersten Sitzung (also am Tag seiner Benennung oder einen Tag danach) fertig stellen!
Das setzt allerdings voraus, dass der Betriebs­rat die Bereitstellung der Daten durch den Arbeitgeber schon mindestens eine Woche vorher in die Wege geleitet hat.

...ohne vorhandenen Betriebsrat

Dieses Verfahren ist zusammenhängend auch hier mit allen Einzelheiten dargestellt.
In diesem Fall musste der Wahlvorstand ja zunächst auf einer 1. Wahlversammlung durch die Belegschaft gewählt worden sein. Und das heißt auch:
Der Wahlvorstand musste noch während dieser 1. Wahlversammlung sowohl die Wählerliste als auch das Wahlausschreiben erstellen!
Das kann natürlich nur funktionieren, wenn das schon vor dieser 1. Wahlversammlung vorbereitet wurde – konkret heißt das:
Der Arbeitgeber hat den Einladenden (!) alle für die Anfertigung einer Wählerliste erforderlichen Unterlagen sofort nach Aushang der Einladung (!) zur ersten Wahlversammlung in einem verschlossenen Umschlag auszuhändigen!

Die später auszuhängende Wählerliste soll aus Datenschutzgründen dann auch die Geburtsdaten nicht mehr enthalten, sieht also nur noch etwa so aus:
Die Wählerliste ist nicht nur verbindliche Grundlage für eine ganze Reihe wichtiger Entscheidungen (Größe des Betriebsrats, Minderheitsgeschlecht usw.), sondern mit dem Aufstellen der Wählerliste entscheidet der Wahlvorstand auch und vor allem über die Frage, wer aus der Belegschaft wahlberechtigt ist und wer nicht (mehr dazu hier).
Zur Wählerliste selbst und zum Umgang mit der Wählerliste muss der Wahlvorstand einen Beschluss fassen:

1. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste in der beiliegenden Form beschlossen.
2. Die Wählerliste wird nach Aushang des Wahlausschreibens an folgenden Orten für die Arbeitnehmer einzusehen sein:

  • Ort: ...
  • Wochentag(e): ...
  • Zeitraum von ... bis ... Uhr
Dabei wird der Wahlvorstand die Orte und Zeiten aus seinem Beschluss zu den Sprechzeiten/Betriebsadressen übernehmen – siehe hier.
Dabei bitte beachten:
Eine Abweichung von den sonst im Betrieb üblichen Orten und Zeiten ist möglich, wäre für die Arbeitnehmer aber eher verwirrend.
Außerdem muss der Wahlvorstand unbedingt Folgendes beachten:
Bis zum Wahltag kann sich natürlich die Zusammensetzung der Belegschaft ändern. Entsprechend ist eine laufende Überprüfung und Aktualisierung der Wähler­liste durch den Waqhlvorstand notwendig – dafür muss der Wahlvorstand den Arbeitgeber auffordern, ihm jede personelle Änderung (Einstellung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Versetzung...) umgehend mitzuteilen.

Weiter im Thema...

      • Der Wahlvorstand entscheidet darüber, wer wahlberechtigt ist. (...)
      • Und vor allem entscheidet er, wer nicht wahlberechtigt ist. (...)
      • Bei dieser Gelegenheit entscheidet der Wahlvorstand auch darüber, wer "Leitender" ist und wer nicht. (...)
      • Seminare

        Wichtig ist die Schulung des Wahlvorstands. Dazu bietet das Bildungszentrum Oberjosbach (BZO) regelmäßig Seminare an.