Wenn es keinen Betriebsrat gibt...

...und auch keinen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, dann kann der Wahlvorstand natürlich auch nicht benannt werden, sondern er ist von der Belegschaft direkt zu wählen. Das Verfahren ist allerdings – je nachdem ob normal oder vereinfacht gewählt wird – recht unterschiedlich:

Normale Wahl

Im Normalfall funktioniert die Wahl eines Wahlvorstands so:
Mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer müssen sich zusammentun und eine Betriebsversammlung einberufen. Einziger Tagesordnungspunkt: "Wahl eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl".
Die Leitung der Versammlung haben diejenigen, die dazu eingeladen haben.
Sonst gilt für diese Betriebsversammlung all das, was für normale Betriebsversammlungen auch gilt: Sie findet während der Arbeitszeit statt, der Lohn wird weitergezahlt usw. (siehe Abschnitt "Betriebsversammlung").
Auf der Betriebsversammlung werden dann Mitglieder für den Wahlvorstand vorgeschlagen. Gewählt werden kann mit Wahlzetteln oder durch Handaufheben. Dabei kann über die Kandidaten einzeln oder auch im Block abgestimmt werden (inkl. Ersatzmitglieder). Gibt es mehr Kandidaten als der Wahlvorstand Mitglieder haben soll (§ 16 Abs. 1 BetrVG) muss einzeln abgestimmt werden, in welcher Form auch immer.
Selbstverständlich können sich die, die zu der Betriebsversammlung eingeladen haben, auch selber als Wahlvorstandsmitglieder vorschlagen, dies wird sogar der Regelfall sein.

Vereinfachte Wahl

Wenn es in einem Betrieb, für den die vereinfachte Betriebsratswahl durchgeführt werden muss, das erste Mal zur Wahl eines Betriebsrats kommt, dann findet diese Wahl in Form von 2 kurz aufeinander folgenden Wahlversammlungen statt!
Diese Sonderform des vereinfachten Wahlverfahrens wird deshalb auch "zweistufiges Wahlverfahren" genannt. Denn die "zweite Stufe" ist eine weitere Versammlung, auf der dann der Betriebsrat gewählt wird.
So läuft die 1. Wahlversammlung ab:
Mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer müssen sich zusammentun und zu der 1.  Wahlversammlung einladen.
Der auf der 1. Wahlversammlung zu wählende Wahlvorstand muss während dieser Versammlung sowohl Wählerliste als auch Wahlausschreiben erstellen und dazu noch die Wahlvorschläge entgegennehmen!
Um das sicherzustellen, gilt:
Der Arbeitgeber hat den Einladenden (!) alle für die Anfertigung einer Wählerliste erforderlichen Unterlagen sofort nach Aushang der Einladung (!) zur 1. Wahlversammlung in einem verschlossenen Umschlag auszuhändigen!
Verweigert der Arbeitgeber diese Mitwirkung, gilt es, ihn umzustimmen – notfalls mit Hilfe eines Gerichtsbeschlusses ("einstweilige Verfügung").
Die Einladung muss den Hinweis darauf enthalten, dass Wahlvorschläge bis zum Ende der Versammlung gemacht werden können.
Zwischen Aushang und 2. Wahlversammlung soll ein Zeitraum von mindestens 7 Tagen liegen.
Für die 1. Wahlversammlung sind alle Arbeitnehmer des Betriebs teilnahmeberechtigt (nicht nur die wahlberechtigten). Und alle können auch an der Wahl des Wahlvorstands teilnehmen. Kein Teilnahmerecht haben der Arbeitgeber und leitende Angestellte (dürfen aber als Gäste eingeladen werden).
Eröffnung und Leitung übernimmt einer der Einladenden – dazu gehört:
  • Die 3 Mitglieder des Wahlvorstands (inkl. Ersatzmitglieder) werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
  • Die Wahl kann schriftlich oder durch Handaufheben, im Block oder einzeln erfolgen.
  • Eins der Mitglieder wird auch gleich zum Vorsitzenden des Wahlvorstands gewählt.
Ansonsten muss noch Folgendes beachtet werden:
  • Protokollieren der Wahlergebnisse
  • Erstellung der Wählerliste (mehr dazu hier).
  • Erstellung des Wahlausschreibens (mehr dazu hier).
Das alles zusammen ist für den Wahlvorstand eine wirkliche Herausforderung – und für die Versammlungsteilnehmer auch (die ja die ganze Zeit zugucken müssen).
In der Praxis wird das nur funktionieren, wenn die für den Wahlvorstand vorgesehenen Personen (meist werden es die 3 einladenden Arbeitnehmer sein) das Ganze rechtzeitig vor der 1. Wahlversammlung sorgfältig vorbereitet haben...

So weit das Gesetz, so weit die Theorie. Leider wird das in der Praxis allerdings so reibungslos nicht immer gehen. Oft wehren sich Arbeitgeber gegen die Bildung eines Betriebsrats und verhindern die Durchführung einer solchen Betriebsversammlung – Recht hin, Recht her. In diesem Fall hilft nur eines:
Die Gewerkschaft muss eingeschaltet werden – mehr dazu hier!
Ist der Wahlvorstand erst einmal gewählt, dann geht es genauso weiter, als hätte ein Betriebsrat den Wahlvorstand benannt...
Für die (ersten) drei Unterzeichner der Einladung zu dieser Betriebsversammlung gilt der Kündigungsschutz des § 15 KSchG.

Weiter im Thema...

  • Welche Möglichkeiten hat die Gewerkschaft bei der Besetzung des Wahlvorstands zu helfen? (...)
  • Musterschreiben

    Gerade der erste Schritt ist oft schwer. Wir veröffentlichen hier zwei Musterschreiben für Einladungen zur ersten Betriebsversammlung, um einen Wahlvorstand zu wählen. Wie genau zu verfahren ist und welche Einladung die richtige ist, dazu sollte man sich möglichst fachkundig beraten lassen. Zum Beispiel bei der Gewerkschaft.

    Muster: Einladung zur Betriebsversammlung "normales" Wahlverfahren

    Muster: Einladung zur Betriebsversammlung "vereinfachtes zweistufiges" Wahlverfahren