Gewerkschaftliche Unterstützung

Wenn man es etwas geschickt anlegt, lässt sich eine Betriebsratswahl mit Hilfe der Gewerkschaft auch unter schwierigsten Umständen so durchführen, dass das Risiko für die Initiatoren überschaubar bleibt!
Eine Betriebsratswahl zu organisieren, ist vor allem dann mit echten Risiken für die Initiatoren verbunden, wenn in einem Betrieb gegen den Widerstand des Arbeitgebers und zum ersten Mal gewählt werden soll.
In solchen Fällen kann man so vorgehen:
  • Die Gewerkschaft lädt zu der Betriebsversammlung (oder der 1. Wahlversammlung) ein, auf der dann der Wahlvorstand gewählt werden soll (§ 17 Abs. 2 BetrVG).
  • Der Gewerkschaftssekretär leitet die Versammlung und schlägt die Mitglieder des Wahlvorstands vor (das muss vorher natürlich abgesprochen sein).
Ist der Druck des Arbeitgebers so groß, dass die Betriebsversammlung/Wahlversammlung trotz Einladung durch die Gewerkschaft nicht zustandekommt (weil die Arbeitnehmer Angst haben); oder wird (ebenfalls aus Angst) auf der Versammlung kein Wahlvorstand gewählt, dann ist auch dies möglich:
  • Der Gewerkschaftssekretär beantragt beim zuständigen Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstands für diesen Betrieb.
  • Natürlich macht der Gewerkschaftssekretär dabei dem Arbeitsgericht Vorschläge, wer für den Wahlvorstand benannt werden soll – und das Arbeitsgericht wird sich daran auch halten.
  • Wenn es notwendig ist, können sogar Gewerkschaftsmitglieder, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind (z.B. erfahrene Betriebsratsmitglieder aus anderen Betrieben oder auch hauptamtliche Gewerkschaftssekretäre), vom Arbeitsgericht für den Wahlvorstand bestellt werden.
Werden als Wahlvorstandsmitglieder diejenigen benannt, die auch den zu wählenden Betriebsrat bilden wollen und sollen, gilt für diese ein durchgehender Kündigungsschutz bis nach der erfolgreich abgeschlossenen Wahl (§ 15 Kündigungsschutzgesetz und § 103 BetrVG)!